Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Bekanntmachung. 
  
uf Grund 29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Bundes- 
rats a#lif Grend uon 10 Leliehrs mit Brotgetreide und Mehl, vom 25. Jannar 1915 
(Reichs-Gesetbl. S. 35) wird folgendes bestimmt: 
1 
Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über die Rege- 
lung des #ehen mit Vrrheetehe und Mehl vom 25. Jannar 1915 tritt mit dem 
15. März 1915 in Kraft. 
II. 
Als Stelle, an welche nach § 29 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über 
die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl, vom 25. Januar 1915 die Kleie 
abzugeben ist, wird die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in 
Berlin, Am Larlsbad 16, bestimmt. 
III. 
Abzugeben ist die Kleie, die im Eigentume der Mühle steht, soweit sie aus be— 
schlagnahmtem Getreide oder aus solchem Getreide ermahlen ist, das die Mühle von der 
Kriegsgetreide-Gesellschast m. b. H. oder von einem Kommunalverband erhalten hat. 
Soveit die Mühle das Getreide von einem Kommunalverband erhalten hat, ist 
die daraus ermahlene Kleie, wenn der Kommunalverband es verlangt, an ihn und 
nicht an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. abzugeben. 
Auf Kleie, die in der Lohnmüllerei aus dem Getreide eines Selbstversorgers 
ermahlen wird, erstreckt sich die Abgabepflicht nicht, soweit die Kleie Eigentum des 
Selbstversorgers bleibt. 
IV. 
Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. gibt die Kleie nur 
an Kommunalverbände und an solche Betriebe, welche die Kleie nach einem technisch 
einwandfreien Verfahren zur menschlichen Ernährung verarbeiten. Solche Betriebe 
bönnen Kleie nur erhalten, wenn sie der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte 
G. m. b. H. die geforderte Auskunft über die Art der Verarbeitung und den Absatz geben. 
V. 
6 nisdie Bezugwwereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. verteilt die àlei 
die nicht an Betriebe abgegeben wird (IV.) an die Kommunalverbände nach folgenden 
Grundsätzen: 
1. von der gesamten verfügbaren Kleie wird ein Drittel auf die einzelnen 
Kommunalverbände nach dem Verhältnis der Getreidebestände verteilt, die 
bei der Vorratserhebung vom 1. Februar 1915 nachgewiesen sind;
	        
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