Nr. 42. 1915. 239
2. die verbleibenden zwei Drittel werden auf die einzelnen Kommunalverbände
nach dem Verhältnis des Viehstandes verteilt, wie er nach der Viehzählung
vom 1. Dezember 1914 ermittelt ist; dabei entfallen
30 vom Hundert dieser Menge auf die ermittelten Pferde,
55 vom Hundert auf das ermittelte Rindvieh und
15 vom Hundert auf die ermittelten Schweine;
3. von der Kleiemenge, die hiernach auf die einzelnen Kommunalverbände
entfällt, wird die Kleiemenge abgesetzt, die an einen Kommunalverband auf
Grund von §5• 29 Abs. 2 der Bundesratsverordnung über die Regelung des
Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 abzugeben ist.
VI.
Die näheren Bedingungen über die Lieferung sowie den Preis werden durch
Vereinbarung zwischen der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H.
oder dem Kommunalverband und der Mühle geregelt. Dabei dürfen die in der Be-
lanntmachung über die Höchstpreise für Kleie vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 12) festgesetzten Preise nicht überschritten werden. Kommt eine Vereinbarung nicht
zustande, so wird der Preis unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte der
Kleie von der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Mühle liegt, nach An-
hörung von Sachverständigen endgültig, also unter Ausschluß weiterer Beschwerde sowie
des Rechtswegs festgesetzt.
Die Mühlen haben die Verladung der Kleie nach Anweisung der Bezugsvereini-
gung der deutschen Landwirte G. m. b. H. auszuführen und ihr die erforderliche Aus-
kunft zu geben.
Die Preise und Lieferungsbedingungen für die Abgabe der Kleie durch die Bezugs-
vereinigung G. m. b. H. an die Kommunalverbände sowie für die Abgabe durch die
Kommunalverbände regeln sich nach der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie
vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 12).
VII.
Die Bezugsvereinigung darf von ihrem Umsatz zwei vom Tausend Vermittelungs-
vergütung zurückbehalten. Der übrige Reingewinn ist zur Beschaffung von Futter-
mitteln aus dem Ausland zu verwenden. Über einen etwa verbleibenden Rest behalte ich
mir die Verfügung vor.
Berlin, den 5. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.