Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  42.  1915.  239

2.  die  verbleibenden  zwei  Drittel  werden  auf  die  einzelnen  Kommunalverbände
nach  dem  Verhältnis  des  Viehstandes  verteilt,  wie  er  nach  der  Viehzählung
vom  1.  Dezember  1914  ermittelt  ist;  dabei  entfallen

30  vom  Hundert  dieser  Menge  auf  die  ermittelten  Pferde,
55  vom  Hundert  auf  das  ermittelte  Rindvieh  und
15  vom  Hundert  auf  die  ermittelten  Schweine;

3.  von  der  Kleiemenge,  die  hiernach  auf  die  einzelnen  Kommunalverbände
entfällt,  wird  die  Kleiemenge  abgesetzt,  die  an  einen  Kommunalverband  auf
Grund  von  §5•  29  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  vom  25.  Januar  1915  abzugeben  ist.

 

VI.

Die  näheren  Bedingungen  über  die  Lieferung  sowie  den  Preis  werden  durch
Vereinbarung  zwischen  der  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte  G.  m.  b.  H.
oder  dem  Kommunalverband  und  der  Mühle  geregelt.  Dabei  dürfen  die  in  der  Belanntmachung
  über  die  Höchstpreise  für  Kleie  vom  5.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  12)  festgesetzten  Preise  nicht  überschritten  werden.  Kommt  eine  Vereinbarung  nicht
zustande,  so  wird  der  Preis  unter  Berücksichtigung  des  Höchstpreises  sowie  der  Güte  der
Kleie  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  die  Mühle  liegt,  nach  Anhörung
  von  Sachverständigen  endgültig,  also  unter  Ausschluß  weiterer  Beschwerde  sowie
des  Rechtswegs  festgesetzt.

Die  Mühlen  haben  die  Verladung  der  Kleie  nach  Anweisung  der  Bezugsvereinigung
  der  deutschen  Landwirte  G.  m.  b.  H.  auszuführen  und  ihr  die  erforderliche  Auskunft
  zu  geben.

Die  Preise  und  Lieferungsbedingungen  für  die  Abgabe  der  Kleie  durch  die  Bezugsvereinigung
  G.  m.  b.  H.  an  die  Kommunalverbände  sowie  für  die  Abgabe  durch  die
Kommunalverbände  regeln  sich  nach  der  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Kleie
vom  5.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  12).

VII.

Die  Bezugsvereinigung  darf  von  ihrem  Umsatz  zwei  vom  Tausend  Vermittelungsvergütung
  zurückbehalten.  Der  übrige  Reingewinn  ist  zur  Beschaffung  von  Futtermitteln
  aus  dem  Ausland  zu  verwenden.  Über  einen  etwa  verbleibenden  Rest  behalte  ich

mir  die  Verfügung  vor.
Berlin,  den  5.  März  1915.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.