Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  6.  26

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.

Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  15.  Januar  1915.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  des  Schrotens  von  Roggen
und  Weizen.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Veranstaltung  einer
Wollsammlung  (Reichswollwoche).  (3)  Bekanntmachung  zur  Bundesratsverordnung
  vom  5.  Januar  1915  über  die  Bereitung  von  Backware.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  den  ausländischen  Arbeitern
gestellten  Sicherheiten.

 

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  Januar  1915,  betrefsend  das  Verbot  des
Schrotens  von  Roggen  und  Weizen.
Auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  das  Verfüttern  von  Brotgetreide,
Mehl  und  Brot  vom  5.  Januar  1915  (RGl.  S.  6)  wird  in  Abänderung
der  Bekanntmachung  vom  5.  Dezember  1914  (Röl.  S.  729)  folgendes
bestimmt:
1.

Das  Schroten  von  Roggen  und  Weizen,  auch  wenn  er  mit  anderen

Früchten  vermischt  oder  nicht  mahlfähig  ist,  ist  verboten.
82.

Die  Ortspolizeibehörden  können  für  einzelne  Fälle  oder  auf  jederzeitigen
Widerruf  allgemein  bestimmten  Personen  oder  Betrieben  die  Herstellung  von
Roggen-  oder  Weizenschrot  zur  Brotbereitung  gestatten,  sofern  die  Verwendung
des  Schrots  zur  Brotbereitung  gesichert  ist.  Dem  Hersteller  ist  eine  schriftliche
  Genehmigung  über  die  Zulassung  auszuhändigen.

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