Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  50.  27

 

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.

 

 

Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  6.  April  1915.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  mit  der  Bekanntmachung
  vom  15.  Januar  1912  (Rbl.  Nr.  5  von  1912)  veröffentlichten
  Vorschriften  über  die  Anrechnung  von  Militärdienstzeit  auf  das
Besoldungsdienstalter  der  aus  dem  Militäranwärterstande  hervorgegangenen
  Beamten.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Obliegenheiten
der  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  bestellten
Landesherrlichen  Kommissare.  (3)  Bekanntmachung  zur  Ausführung
der  Bundesratsverordnung  vom  26.  März  1915,  betreffend  den  Ausschank
  und  Verkauf  von  Branntwein  und  Spiritus.  (4)  Bekanntmachung
  zur  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar  1915  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl.

 

II.  Abteilung.
——  ——

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  April  1915,  betreffend  Ergänzung  der  mit  der
Bekanntmachung  vom  15.  Januar  1912  (Rbl.  Nr.  5  von  1912)  veröffentlichten
Vorschrifsten  über  die  Anrechnung  von  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter
  der  aus  dem  Militäranwärterstande  hervorgegangenen  Beamten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  nach  Verhandlung  mit  den  Ständen
wird  der  §  1  der  vorbezeichneten  Vorschriften  durch  die  folgende  Bestimmung
ergänzt:

Werden  Unterbeamte  aus  der  Klasse  der  ehemaligen  Militäranwärter
als  mittlere  Beamte  oder  Kanzleibeamte  angestellt,  so  findet  eine  Aurechnung
der  Militär=  und  Marinedienstzeit  insoweit  statt,  als  nicht  schon  die  bei  der

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