316 Nr. 63. 1915.
nj ommunalverbande ist über dessen Einnahmen und Ausgaben
eine Ashee gertn zu führen. Die den Kommunalverbänden erwachsenden
Kosten fallen den ihnen angehörenden Ortschaften zur Last; den Verteilungs-
maßstab bestimmt im Zweifel das unterzeichnete Ministerium. .
Mit den Rechnungen ist in Ansehung der Prüfung und weiteren Behand-
lung wie mit den sonst von der betreffenden Ortsobrigkeit geführten Rechnungen
zu verfahren; mit den von den Kommissaren geführten Rechnungen ist in dieser
Hinsicht wie mit den Amtsrechnungen in den Domanialämtern zu verfahren,
jedoch ist nach Abschluß der Rechnungen zunächst deren Einsichtnahme von den
Kommissaren während einer von ihnen zu bestimmenden zweiwöchigen Frist
den Besitzern der dem Kommunalverbande angehörenden ritterschaftlichen Land-
güter zur Erhebung etwaiger Erinnerungen freizustellen.
IV.
Mehrere Kommunalverbände, die sich durch übereinstimmende Beschlüsse
zusammenschließen, können auf Vorschlag der Landesbehörde für Volksernährung
durch das unterzeichnete Ministerium allgemein oder hinsichtlich einzelner Be-
fugnisse als ein Kommunalverband im Sinne der Bundesratsverordnung aner-
suan werden. Bezügliche Anträge sind an die Landesbehörde für Volksernährung
zu richten.
Gemeinden im Sinne der Bundesratsverordnung sind die gemeindlich ver-
faßten Ortschaften und die selbständigen Gutsbezirke. Die Gemeinden haben den
Weisungen der Landesbehörde für Volksernährung Folge zu geben.
VI.
Die Kommunalverbände haben den Fehlbetrag aus § 3 der Bundesrats-
verordnurg. in Zentnern gerechnet, bis zum 1. Mai d. Is. unmittelbar bei der
Reichsstelle für Kartoffelversorgung vorläufig anzumelden. Die vorläufige An-
meldung ist zu ergänzen durch eine näher begründete Nachweisung des Fehl-
betrages, welche der Reichsstelle durch Vermittlung der Landesbehörde für Volks-
ernährung einzureichen ist und nachfolgende Angaben enthalten muß:
1. Die Menge der in dem Kommunalverband vorhandenen Kartoffeln
unter Anführung des Ergebnisses der Bestandsaufnahme vom
15. Mai d. Is. Vorräte unter 50 kg sind, sofern ihre genaue Höhe
nicht durch besondere Zählung ermittelt sein sollte, schätzungsweise
anzugeben.