Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

126  Nr.  78.  1915.
des  Kohlenpreises  um  weniger  als  30  Pf.  pro  Tonne  sollen  weder

86.  eine  Oinderengeo  eine  Herabsetzung  des  Strompreises  begründen.
36  Die  Bezahlung  des  von  der  Abnehmerin  aus  dem  Hochspannungsnetz  des  Werkes
enmommenen  Stromes  erfolgt  monatlich,  spätestens  Wochen  nach  Empfang

der  Rechnung.
8  8.

liber  unmittelbare  Lieferung  von  Strom  an  Verbraucher  innerhalb  des  Gebietes
der  Abnehmerin  bedarf  es  einer  besonderen  Vereinbarung  zwischen  dem  Werk  und
bnehmerin.  ·  .  »
der  Aed  der  Bruttoeinnahme  aus  der  unmittelbaren  Stromlieferung  hat  das  Werk
der  Abnehmerin  eine  Entschädigung  oddn  ⅝%  zu  zahlen.  ½“
38.  Die  Abnehmerin  ist  im  allgemeinen  verpflichtet,  unter  Erweiterung  des  Leitungsnetzes
  alle  diejenigen  Verbraucher  anzuschließen,  bei  denen  für  5  Jahre  durchschnittlich
eine  jährliche  Bruttoeinnahme  von  ..  .  ...  ½%  der  durch  den  Anschluß  neu.erwachsenden
  Zuleitungskosten  bestimmt  zu  erwarten  ist.

8  9.

39.  Das  Werk  hat  das  Recht,  an  Sonn=  und  Feiertagen  zwischen  9  und  1  Uhr  vormittags
  zwecks  Vornahme  notwendiger  Untersuchungen  und  Ausbesserungen,  auch  wenn
keine  Störung  eingetreten  ist,  die  Leitungen  stromlos  zu  machen.  Der  Abnehmetin  ist
in  diesen  Fällen  so  rechtzeitig  davon  Mitteilung  zu  machen,  daß  sie  den  Verbrauchern
noch  Kenntnis  geben  kann.  Muß  das  Werk  aus  irgend  einem  Grunde  zu  einer  anderen
Zeit  den  Betrieb  unterbrechen,  so  hat  es  der  Abnehmerin,  abgesehen  von  Stbrungenund
  dringenden  Prüfungen,  3  Tage  vorher  hiervon  Mitteilung  zu  machen.  -

40.  Un  dem  Werk  laufend  die  Möglichkeit  einer  genügenden  Stromlieferung  zu
bieten,  hat  die  Abnehmerin  dem  Werk  am  Schlusse  eines  jeden  Vierteljahrs  eine  Aufstellung
  darüber  zu  geben,  welche  Anschlußwerte  .  Licht  und  Kraft,  in  Kilowatt  ausgedrückt,
  an  das  Niederspannungsnetz  angeschlossen  bezw.  schon  angemeldet  sind.  In
den  letzten  drei  Jahren  vor  Ablauf  dieses  Vertrages  ist  das  Werk  zu  einer  Erweiterung
seiner  Anlagen  nicht  mehr  verpflichtet.  ·-4l.

  Ebenso  hat,  die  Abnehmerin  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Verbrauchskörper
möglichst  gleichmäßig  auf  die  drei  Phasen  des  Leitungsnetzes  verteilt  werden  und
elwaigen  hierauf  gerichteten  Wünschen  des  Werkes  tunlichst  Rechnung  getragen  wird.

g  10.

42.  Die  Abnehmerin  darf,  soweit  das  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  zulässig  is,
die  Ausübung  aller  aus  diesem  Vertrage  sich  erebenden  Leche  #nd  10  Erfüllung  der
Pflichten  daraus  wieder  auf  das  Werk  oder  einen  anderen  Unterabnehmer  übertragen.

43.  Die  Abnehmerin  kann  ebensowohl  den  Betrieb  der  ihr  gehörigen  gesamten  Anlagen
  verpachten  sechterk,  wie  auch  gestatten,  daß  das  Werk  oder  ein  anderer
Unternehmer  die  Anlagen  auf  seine  Kosten  herstellt  und  den  Weiterverkauf  der  elektrischen
  Energie  auf  eigene  Gefahr  übernimmt  (Konzessionsvertrag).

De  dritte  Abnehmer  tritt  in  den  Fällen  der  Ziffer  42  und  43  dem  Werk  gegenüber
  in  die  Rechte  und  Pflichten  der  Abnehmerin  ein.  ««-«"

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