Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  79.  1915.  443

Bekanntmachung,

betreffend  den  Vollzug  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer
und  die  Trichinenschauer.

 

Auf  Grund  des  §  22  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  1900  (REBl.  S.  547)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Die  Landesregierungen  können  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges

Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  im  §  9  der  Prüfungsvorschriften  für

die  Fleischbeschauer  (Anlage  B  zur  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1902

—  Beilage  zu  Nr.  52  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1908  —)

und  im  §  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Trichinenschauer  (Anlage  E

a.  a.  O.)  mit  der  Maßgabe  zulassen,  daß  die  Nachprüfung  eines  Fleischbeschauers

  oder  Trichinenschauers,  falls  sie  vorläufig  ausgesetzt  worden  ist,

spätestens  innerhalb  eines  Jahres  nach  Beendigung  des  Krieges  nachzuholen

ist,  und  daß  die  Frist  für  die  weiteren  Nachprüfungen  von  dem  Tage  der
Nachholung  der  Prüfung  ab  läuft.

Berlin,  den  23.  April  1915.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.