Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

22  Nr.  5.  1915.

§  17.

Die  Fälligkeit  des  Übernahmepreises  bestimmt  sich  nach  dem  Zeitpunkt
der  Fälligkeit  der  Abschlagszahlung  —  88  10,  11  —.  Der  Ubernahmepreis
ist  vom  Fälligkeitstag  an  mit  6  v.  H.  zu  verzinsen.

18.

Den  Sachverständigen  werden  auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen

ewährt.
gewoch  §  19.

Die  Kosten  des  Verfahrens  sind  vom  Antragsteller  zu  tragen;  sie  können
bei  der  Festsetzung  des  Übernahmepreises  berücksichtigt  werden.  Gebühren
werden  nicht  erhoben.

Schwerin,  den  2.  Januar  1915.

EGroßherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  Januar  1915,  betreffend  das  Vermischen  von
Kleie  mit  anderen  Gegenständen.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  19.  Dezember  1914  über
das  Vermischen  von  Kleie  mit  anderen  Gegenständen  (RGl.  S.  534)  wird
bestimmt,  daß  Roggen=  oder  Weizenkleie,  die  mit  Melasse  oder  mit  Zucker
vermischt  ist,  in  den  Verkehr  gebracht  werden  darf.

Schwerin,  den  4.  Januar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  11.  Januar  1915,  betreffend  Familienunterstützungen.
Schon  in  der  Bekanntmachung  vom  4.  September  v.  Is.  (Röl.  Nr.  86
S.  541)  ist  darauf  hingewiesen,  daß  die  Familienunterstützungen  bei  Vorhandensein
  der  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen  am  Orte  ihres  jetzigen