Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 8. 1915. 33 
8 6. 
Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist nicht öffentlich. Die Mit- 
glieder des Einigungsamts haben die Verhandlungen sowie die hierbei zu 
ihrer Kenntnis (gelangenden Verhältnisse geheim zu halten. Der Vorsitzende 
hat sie hierauf hinzuweisen. 
87. 
Das Einigungsamt hat, sobald die Mitteilung gemäß § 4 Abs. 2 der 
Verordnung erfolgt ist, mit tunlichster Beschleunigung ein schriftliches Gut- 
achten dem Gericht zu übermitteln. Mit besonderer Eile sind die an das 
Vollstreckungsgericht gerichteten Anträge zu behandeln. 
Sind zur Zeit der Mitteilung des Gerichts dem Einigungsamt die 
Verhältnisse bereits bekannt, so ist das Gutachten sofort abzusenden. Andern- 
falls hat das Einigungsamt das, was zur Erstattung des Gutachtens erfor- 
derlich ist, zu veranlassen. Es kann insbesondere von Amts wegen die Be- 
teiligten laden. 
Das Gutachten ist von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu 
unterschreiben. 
Auf Verlangen des Gerichts hat das Einigungsamt das Gutachten durch 
eines seiner Mitglieder mündlich erläutern zu lassen. 
88. 
Die Obrigkeiten, in deren Bezirk Einigungsämter bestehen, haben, soweit 
die in den §§ 2 und 3 der Verordnung bezeichneten Befugnisse in Geltung 
gesetzt sind, dies und die Bezirke der Einigungsämter den beteiligten Gerichten 
mitzuteilen. 
Schwerin, den 16. Januar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
der Justiz. des Innern. 
Langfeld. L. v Meerheimb. 
Mit dieser Nr. 8 wird ausgegeben: Nr. 3 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
	        
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