Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  8.  1915.  33

8  6.

Das  Verfahren  vor  dem  Einigungsamt  ist  nicht  öffentlich.  Die  Mitglieder
  des  Einigungsamts  haben  die  Verhandlungen  sowie  die  hierbei  zu
ihrer  Kenntnis  (gelangenden  Verhältnisse  geheim  zu  halten.  Der  Vorsitzende
hat  sie  hierauf  hinzuweisen.

87.

Das  Einigungsamt  hat,  sobald  die  Mitteilung  gemäß  §  4  Abs.  2  der
Verordnung  erfolgt  ist,  mit  tunlichster  Beschleunigung  ein  schriftliches  Gutachten
  dem  Gericht  zu  übermitteln.  Mit  besonderer  Eile  sind  die  an  das
Vollstreckungsgericht  gerichteten  Anträge  zu  behandeln.

Sind  zur  Zeit  der  Mitteilung  des  Gerichts  dem  Einigungsamt  die
Verhältnisse  bereits  bekannt,  so  ist  das  Gutachten  sofort  abzusenden.  Andernfalls
  hat  das  Einigungsamt  das,  was  zur  Erstattung  des  Gutachtens  erforderlich
  ist,  zu  veranlassen.  Es  kann  insbesondere  von  Amts  wegen  die  Beteiligten
  laden.

Das  Gutachten  ist  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Vertreter  zu
unterschreiben.

Auf  Verlangen  des  Gerichts  hat  das  Einigungsamt  das  Gutachten  durch
eines  seiner  Mitglieder  mündlich  erläutern  zu  lassen.

88.

Die  Obrigkeiten,  in  deren  Bezirk  Einigungsämter  bestehen,  haben,  soweit
die  in  den  §§  2  und  3  der  Verordnung  bezeichneten  Befugnisse  in  Geltung
gesetzt  sind,  dies  und  die  Bezirke  der  Einigungsämter  den  beteiligten  Gerichten
mitzuteilen.

Schwerin,  den  16.  Januar  1915.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
der  Justiz.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v  Meerheimb.

Mit  dieser  Nr.  8  wird  ausgegeben:  Nr.  3  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1915.