Nr. 8. 1915. 33
8 6.
Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist nicht öffentlich. Die Mitglieder
des Einigungsamts haben die Verhandlungen sowie die hierbei zu
ihrer Kenntnis (gelangenden Verhältnisse geheim zu halten. Der Vorsitzende
hat sie hierauf hinzuweisen.
87.
Das Einigungsamt hat, sobald die Mitteilung gemäß § 4 Abs. 2 der
Verordnung erfolgt ist, mit tunlichster Beschleunigung ein schriftliches Gutachten
dem Gericht zu übermitteln. Mit besonderer Eile sind die an das
Vollstreckungsgericht gerichteten Anträge zu behandeln.
Sind zur Zeit der Mitteilung des Gerichts dem Einigungsamt die
Verhältnisse bereits bekannt, so ist das Gutachten sofort abzusenden. Andernfalls
hat das Einigungsamt das, was zur Erstattung des Gutachtens erforderlich
ist, zu veranlassen. Es kann insbesondere von Amts wegen die Beteiligten
laden.
Das Gutachten ist von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu
unterschreiben.
Auf Verlangen des Gerichts hat das Einigungsamt das Gutachten durch
eines seiner Mitglieder mündlich erläutern zu lassen.
88.
Die Obrigkeiten, in deren Bezirk Einigungsämter bestehen, haben, soweit
die in den §§ 2 und 3 der Verordnung bezeichneten Befugnisse in Geltung
gesetzt sind, dies und die Bezirke der Einigungsämter den beteiligten Gerichten
mitzuteilen.
Schwerin, den 16. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. des Innern.
Langfeld. L. v Meerheimb.
Mit dieser Nr. 8 wird ausgegeben: Nr. 3 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.