Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

40 Nr. 7. 1916. 
Nr. V. II. 206/11. 15. K. R. A. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Beschla-nahme und Bestandserhebung von Nußbaumholz und 
stehenden Nußbäumen. 
Vom 15. Januar 1916. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider- 
handlung gegen die Vorschriften, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und 
Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe- 
bruar 1915 (RGl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. Sep- 
tember 1915 (RGl. S. 549) und vom 24. Oktober 1915 (Rcl. S. 684) ) sowie auf 
Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 
1915 (Rül. S. 357), in Verbindung mit den Ergänzungs-Bekanntmachungen vom 
9. Oktober 1915 (RGl. S. 645) und 25. November 1915 (RE#Bl. S. 778) “7) bestraft 
wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
8 1. 
Inkrafttreten der Anordnungen. 
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit ihrer Verkündung in Kraft. 
  
). VWer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige 
ou gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil 
für dbem Staate verfallen erklärt werden. Elenso wird bestraft, wer vorsätzlich die 
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, 
zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder un- 
richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu 
führen unterläßt. 
"*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1. n 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt: 
4l wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
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