Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

42  Nr.  7.  1916.

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  ist  der  mit  Beginn  des  15.  Januar  1916  (Stichtag)
  vorhandene  Bestand.  ·  «
Die  Meldung  hat  zu  erfolgen:
a)  bei  Vorräten  an  Nußbaumholz  (5  2  Ziff.  1)  nach  Kubikmetern  (Festmetern),
  '
b)  bei  den  Walnußbäumen  (§  2  Ziff.  2)  nach  Stammzahl  und  Umfang,  dessen
Größenangabe  von  20  cm  zu  20  cm  nach  oben  abzurunden  ist.
Die  Bestandsmeldungen  sind  bis  zum  25.  Januar  1916  unter  Benutzung  der  vorschriftsgemäß
  auszufüllenden  amtlichen  „Meldescheine  für  Nußbaumholz“
(§.6)  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  V.  II.  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  10,  zu  erstatten.

*l6.
Meldescheine.

Die  Meldescheine  nebst  Briefumschlägen  sind  anzufordern  bei  der  von  der  Landeszentralbehörde
  gleichzeitig  bekanntgegebenen  Stelle.

Die  Anforderung  hat  auf  einer  Postkarte  (nicht  mit  Brief)  zu  erfolgen,  die  nichts
anderes  enthalten  darf  als  die  Kopfschrift  „Betrifft  Meldescheine  für  Nußbaumholz“,
die  kurze  Anforderung  der  Meldescheine  und  die  deutliche  Unterschrift  mit  genauer
Adresse.  Auf  einem  Meldeschein  darf  nur  der  Vorrat  eines  Meldepflichtigen  angegeben
  werden.  .  ·

Wer  gemäß  §  5  Gegenstände  zu  melden  hat,  deren  Eigentümer  er  nicht  ist,  hat
iene  Gegenstände  gesondert  von  den  eigenen  unter  Bezeichnung  des  Eigentümers  auf
dem  Meldeschein  anzugeben.  ·  »

Der  Meldeschein  selbst  darf  weitere  Mitteilungen  als  die  Meldung  nicht  enthalten;
auch  dürfen  bei  Einsendung  der  Meldescheine  andere  schriftliche  Erklärungen  in  demselben
  Briefumschlag  nicht  beigefügt  werden.

8  7.
Lagerbuchführung.

Wer  die  im  §  2  Ziffer  1  bezeichneten  Vorräte  an  Nußbaumholz  aus  Anlaß  des
Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  in  Gewahrsam  hat,  muß  ein  Lagerbuch
  führen,  aus  dem  jede  Anderung  an  den  Bestandsmengen  und  ihre  Verwendung  zu
ersehen  ist.  Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ordnungsgemäß  ein  derartiges  Lagerbuch
  führt,  braucht  er  kein  besonderes  Lagerbuch  einzurichten.

g  8.
Ausnahmen.
Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  ist
ermächtigt,  Ausnahmen  von  diesen  Anordnungen  zu  gestatten.