Nr. 162. 1916. 999
Wekhanntmachung
vom 14. Oktober 1916, betreffend Höchstpreise für Milch und Butter.
Die Höchstpreise für Milch und Butter bei Abgabe an den Verbraucher werden
für das Gebiet des Großherzogtums auf Grund der Bekanntmachung des Kriegs-
ernährungsamts über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom
3. Oktober 1916, der Bundesratsverordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 und
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, sowie der dazu ergangenen Ausführungsbekannt-
machungen folgendermaßen festgesetzt: «
1.Vollmilchfür1Liter..............24Pfg.
Magermilch und Buttermilch für 1 Liter 12 „
II. Butter, Handelsware I für 1 Pfund 2955 Mark
77 7. 77 77 177 "“ "“ " " " " "“ "“ " 45 77
« « »« « « · 2,30 «
«abfallendeWare»«».· 1,95,,
Mit Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung können die Kom-
munalverbände und Gemeinden niedrigere Höchstpreise festsetzen.
Schwerin, den 14. Oktober 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
(5) Bekanntmachung vom 9. Oktober 1916, betreffend Schiffsliberwachung im
Gebiet der Unterelbe im Befehlsbereich der stellvertretenden Generalkommandos
des IX. und X. Armeekorps und der Kaiserlichen Festungskommandantur
Cuxhaven.
Nachstehende Verordnung der stellvertretenden Generalkommandos des IX. und
X. Armeekorps und der Kaiserlichen Festungskommandantur Cuxhaven wird
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 9. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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