Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

48  Nr.  9.  1916.

Es  wird  besonders  darauf  hingewiesen,  daß  die  vorgeschriebene  Anzeige
nur  der  schweizerischen  Gesandtschaft,  nicht  etwa  dem  für  den  Bezirk  der
Unfalluntersuchungsbehörde  sonst  zuständigen  schweizerischen  Konsulat  zu  erstatten
  ist.

Schwerin,  den  15.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  Januar  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit
Marmeladen.

Auf  Grund  der  §§  12  und  15  der  Verordnung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen

  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September  /4.  November
1915  (REGl.  S.  607  und  728  ff.)  wird  folgendes  bestimmt:

J.

Marmeladen  dürfen  zum  Verkaufe  nur  feilgeboten  werden,  wenn  sie  in
einer  für  den  Käufer  leicht  erkennbaren  Weise  einen  Vermerk  auf  der  Verpackung
tragen,  aus  der  sich  ergibt,  welche  Sorte  (IIV  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  14.  Dezember  1915,  Rl.  S.  817)  den  Inhalt  der  Verpackung
bildet.  Ferner  muß  auf  der  Verpackung  in  leicht  erkennbarer  Weise  das  Gewicht
angegeben  sein,  und  zwar  entsprechend  den  Festsetzungen  des  Reichskanzlers  in
der  Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1915  unter  II.  bei  Verpackungen  in
Fässern  oder  in  sonstigen  Gefäßen  über  15  kg  das  Reingewicht  (Nettogewicht),
bei  anderen  Verpackungen  das  Rohgewicht  (Brutto  für  Netto).

II.
Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  17  der  Verordnung  vom  25.  September
  1915  (RGl.  S.  607  ff.)  bestraft.
II.
Diese  Anordnung  tritt  am  1.  Februar  1916  in  Kraft.
Schwerin,  den  15.  Januar  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.