Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  9.  1916.  49
(3)  Bekanntmachung  vom  16.  Januar  1916,  betreffend  Veröffentlichung  amtlicher
  Bekanntmachungen.
A  uf  Veranlassung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin
weist  das  Ministerium  auf  die  nachstehenden  Gesichtspunkte  für  die  Veröffentlichung
  amtlicher  Bekanntmachungen  der  Militärbehörden  hin:
«  a)  Die  amtlichen  Bekanntmachungen  der  Militärbehörden  werden
künftig  nur  noch  in  dem  Regierungs-Blatte  für  das  Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin  ganz  veröffentlicht.
b)  Im  übrigen  erfolgt  ihre  Bekanntgabe  in  ortsüblicher  Weise  durch
Ausruf,  öffentlichen  Anschlag  oder  Aushang.
T)  Die  größeren  Zeitungen  erhalten  eine  Notiz  für  den  Anzeigenteil,  in
der  auf  die  amtliche  Bekanntmachung  ganz  kurz  hingewiesen  wird.
Die  Ortsobrigkeiten  und  die  übrigen  in  Betracht  kommenden  Behörden
werden  aufgefordert,  vorstehende  Gesichtspunkte  künftig  zu  beachten.

Schwerin,  den  16.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  17.  Januar  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Motoren-Betriebsstoff.


Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  9.  August  1915,  betreffend
die  Verwendung  von  Benzol  usw.  (Rbl.  Nr.  129  S.  729  ff.),  und  die  Bekanntmachungen
  vom  3.  und  12.  November  und  8.  Dezember  1915,  sowie  vom
6.  Januar  d.  Is.  wird  die  nachstehende  Anordnung  des  stellvertretenden
—  in  Altona  vom  10.  d.  Mts.  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  17.  Januar  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.