Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1066 Nr. 169. 1916. 
Der Sackhändler muß schon vor dem Kriege mindestens zehn Aufkäufer beschäftigt und 
mit einer Sackgroßhandlung in Geschäftsbeziehungen gestanden haben. Er muß im Be- 
site von Räumlichkeiten und Einrichtungen sein, die es ihm ermöglichen, die Säcke zu 
prüfen und teilweise auszubessern. 
Hat ein Sackgroßhändler bisher ausschließlich mit Aufkäufern in direkter Geschäfts- 
verbindung gestanden, dann kann auf seinen Antrag einer seiner Aufkäufer, vorausgesetzt, 
daß sich solcher schon vor dem Kriege am jetzigen Ort seiner gewerblichen Niederlassung 
mit dem Handel in gebrauchten Säcken befaßt hat, als Sackhändler zugelassen werden, 
Woern sich ihm mindestens zehn der bisherigen Aufkäufer dieser Großhandlung an- 
chließen. 
B. Der Sackgroßhändler muß schon vor dem Kriege 
5 handelsgerichtlich eingetragen gewesen sein, 
b) sich mit dem Handel in gebrauchten Säcken aller Art befaßt haben, 
P) solche auf eigenem Lager sortiert und ausgebessert haben und 
d) mindestens 20 Leute im Sackbetriebe beschäftigt haben. 
Der Sackgroßhändler muß zur Sortierung und Reparatur der Säcke geeignete 
Lagerräume von mindestens 1000 am besitzen und mindestens 30 Leute beschäftigen. 
Er muß ferner im August 1916 der Reichs-Sackstelle einen Bestand von mindestens 
50 000 Stück Säcken gemeldet haben. 
C. Die Spezialgroßhändler müssen außer den für Sackgroßhändler 
unter Ba—d genannten Bedinungen nachweisen, daß sie 
95 mindestens 2000 am geeignete Lagerräume besitzen, 
b) 75 Leute für gebrauchte Säcke beschäftigen, 
c) mindestens 250 000 Stück Säcke im August 1916 der Reichs-Sackstelle 
gemeldet haben. 
D. Von der Erfüllung der unter A— festgesetzten Bedingungen kann die Reichs- 
Sackstelle im Falle eines sachlichen Bedürfnisses ausnahmsweise absehen. 
E. Die Gesuche um Zulassung als Sackhändler, Sackgroßhändler oder Spezial- 
großhändler sind erneut unter Nachweis der Erfüllung der gestellten Bedingungen der 
Reichs-Sackstelle bis zum 31. Oktober 1916 einzureichen. Bis zur Entscheidung auf die 
einzelnen Gesuche dürfen die bisher als Aufkäufer, Vermittler oder Abnehmer zuge- 
lassenen Sackhändler weiter leere Säcke erwerben, jedoch unter Beachtung der neuen 
Bestimmungen, insbesondere der neuen Vergütungssätze. Die Zulassung erfolgt nach 
Anerkennung der von der Reichs-Sackstelle noch besonders festgesetzten Bedingungen. 
4. Alle Sackhändler haben für Säcke in handelsüblicher Qualität die vom Reichs- 
kanzler festgesetzten übernahmepreise abzüglich der verschiedenen, den Sackhändlergruppen 
für die Einsammlung, Sortierung, Lagerung, Reinigung, Wiederinstandsetzung und 
Qualitätsausfälle zustehenden Gebühren zu bezahlen. 
Für die im „Reichsanzeiger“ Nr. 176 nicht aufgeführten, nur in kleinen Partien 
vorkommenden Säcke oder für minderwertige Qualitäten sowie für Gewichtspartien 
sind die unter Zugrundelegung der bestehenden Vorschriften zu berechnenden Über- 
nahmepreise zu vergüten.
	        
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