56 Nr. 10. 1916.
(4) Bekanntmachung vom 19. Januar 1916, betreffend Arbeitszeit in Lumpen-
Reißereien.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkom-
mandos des IX. Armeekorps in Altona vom 16. d. Mts., betreffend Arbeitszeit
in Lumpen-Reißereien, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung auch
ihrerseits zu überwachen.
Schwerin, den 19. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Welkianntmachung,
betreffend
Arbeitszeit in Lumpen-Reißereien.
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 (in Bayern auf Grund Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegs-
zustand vom 5. November 1912) wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
8 1.
Die Verarbeitung von wollenen, halbwollenen und baumwollenen Lumpen und
wollenen, halbwollenen und baumwollenen Gegenständen und Abfällen der Textilwaren-
herstellung auf Reißmaschinen (Reißwölfen) ist, soweit nicht im Folgenden Ausnahmen
bestimmt sind, verboten.
g 2.
Die im § 1 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, als das Reißen zur
Herstellung von Kunstwolle bezw. Kunstbaumwolle für militärische Zwecke, d. h. auf
Anordnung oder mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preußischen
Kriegsministeriums, des Königl. Preußischen Bekleidungs-Beschaffungsamtes, der
Königl. Preußischen Feldzeugmeisterei, der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoff-
abfällen oder der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft erfolgt. Der Nachweis des
Heeresauftrages gilt nur als geführt, wenn der betreffende Betrieb einen gültigen Aus-
weis einer der vorgenannten Stellen in Händen hat.
83.
Für andere Zwecke (Herstellung von Zivilaufträgen) dürfen die Reißmaschinen
zur Verarbeitung der im § 1 angegebenen Lumpen, Gegenstände und Abfälle nur am