Nr. 11. 1916. 63
Maßgebend für die Meldepflicht ist der mit Beginn des 20. Januar 1916
(Stichta 3à vorhandene Bestand.
Die Meldung hat nach dem Gewicht zu erfolgen. # .„ „
Bearbeitete Drogen (. concis.“, „Dulvis“, „rsapat“, „Speciesform“, „Grieß“,
„Würfel“, „Scheiben“, „Kugeln“ usw.) sind, soweit nicht eine andere Anordnung im
52 getroffen worden ist, zusammengefaßt als unbearbeitete Drogen aufzuführen. 4.
Die verschiedenen Marken und Handelssorten (z. B. „Balsam-Peru vian":
„Handelsware"“, „direkter Import“, oder „verum“: „Rhizona Rhei“: „extrafein“,
„rund“, „flach“, „ausgeschlagen“, „in fragmentis“ usw.) sind zusammengefaßt als Roh-
drogen aufzuführen. «
Die Bestandsmeldungen sind bis zum 30. Januar 1918 an die
Medizinal-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin W.9, Leipziger Platz 17
zu erstatten.
Auf einem Meldeschein darf nur der Vorrat eines Eigentümers gemeldet werden.
Der Meldeschein darf weitere Mitteilungen als die Meldung nicht enthalten. Auf die
c Vorderseite der zur Ubersendung der Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk
zu setzen: „Betrifft Drogenmeldung“.
* 5.
Lagerbuchführung.
Jeder gemäß § 4 Meldepflichtige muß ein Lagerbuch führen, aus dem jede
Anderung der gemeldeten Vorratsmengen und ihre Verwendung zu ersehen ist. Soweit
der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes
Lagerbuch einzurichten.
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* 6.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge sind an die
Medizinal-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin W. 9, Leipziger Platz 17
zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk
tragen: „Betrifft Drogenmeldung“.
Altona, den 20. Januar 1916.
Stellvertretendes Generalkommando IK. Armerekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
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