Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

70. Nr 12. 1916. 
Sie wird, abgesehen von den etwa erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen der 
Ausleerungen, in der Regel darauf beschränkt werden können, daß durch einen Arzt oder 
durch eine sonst geeignete Person täglich Erkundigungen über den Gesundheitszustand 
der betreffenden Personen eingezogen werden. Findet zugleich eine bakteriologische Unter- 
suchung statt, so ist, falls bei zwei solchen durch einen Tag getrennten Untersuchungen 
keine Choleraerreger gefunden worden sind, der Ansteckungsverdacht als beseitigt an- 
zusehen. · 
2.Zu§§14,18.,A-n-derCholeraerkrankteoderkrankheitsverdächtigePersonen 
sindohneVerzug·untcheobachtungdchestimmungenim§14Asbs.2und3dech- 
setzesabzusondcrn.Alskrankheitsverdächtigsind,IolangenichtsdurchdeicnegativescAIts- 
fall der bakteriologischen Untersuchungen an drei durch je eine eintägige Zwischenzeit ge- 
trennten Tagen der Choleraverdacht beseitigt ist, solche Personen zu betrachten, welche 
unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Ausbruch der Cholera befürchten lassen. An- 
scheinend gesunde Personen, in deren Auslecrungen bei der bakteriologischen Unter- 
suchung Choleraerreger gefunden wurden, sind wie Kranke zu behandeln. 
Als genesen sind die Erkrankten erst dann zu betrachten, wenn bei den bakterio- 
logischen Untersuchungen an drei durch je eine eintägige Zwischenzeit getrennten Tagen 
Choleraerreger nicht mehr festgestellt worden sind. 
Berlin, den 12. Jannar 1916. 
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
	        
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