Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

74  Nr.  14.  1916.

2.  die  der  Inhaltsangabe  widersprechende  Versendung  von  Druckschriften,
schriftlichen  Mitteilungen,  Abbildungen  oder  Zeichnungen.  —  Die  Beifügung
  einer  Faktura  ist  gestattet  und  bedarf  nicht  der  Erwähnung  in  der
Inhaltsangabe.  .

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  werden  in  Gemäßheit  der  genannten
Gesetze  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bezw.  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert
  Mark  bestraft,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.