74 Nr. 14. 1916.
2. die der Inhaltsangabe widersprechende Versendung von Druckschriften,
schriftlichen Mitteilungen, Abbildungen oder Zeichnungen. — Die Beifügung
einer Faktura ist gestattet und bedarf nicht der Erwähnung in der
Inhaltsangabe. .
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden in Gemäßheit der genannten
Gesetze mit Gefängnis bis zu einem Jahre bezw. Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
verwirkt sind.
Der stellvertretende kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.