Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

76 Nr. 16. 19186. 
einschließlich, oder Arrest, oder Haft, oder Geldstrafe, oder Verwei 
allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, 
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1906 bis zum heutigen 
Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Ver- 
gehens gerichtlich erkannt ist. 
Das gleiche gilt mit den vorstehenden Beschränkungen für Vermerke über 
militärgerichtlich erkannte Strafen, soweit Uns konventionsmäßig das Begna- 
digungsrecht zusteht. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern haben die erforderlichen 
Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 
Gegeben durch Unser. Staatsministerium. 
Schwerin, den 27. Januar 1916. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 27. Januar 1916 zur Ausführung der Verordnung 
vom heutigen Tage, betreffend die gnadenweise Löschung von Strafen im Straf- 
register und in den polizeilichen Straflisten. 
Zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die gnaden- 
weise Löschung von Strafen im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten, 
bestimmen die unterzeichneten Ministerien für die Löschung in den Straf- 
registern, was folgt: 
J. 
1. Die Löschung liegt dem Registerführer ob. Bei Zweifeln hat er die 
Entscheidung des Ersten Staatsanwalts einzuholen. 
2. Es ist nicht erforderlich, daß der Registerführer alle Strafnachrichten 
und Straflisten alsbald darauf durchsieht, ob er auf ihnen nach den 
Vorschriften der Verordnung Löschungen vorzunehmen hat, vielmehr 
genügt es, wenn er jede Strafnachricht und Strafliste, sobald sie aus 
anderem Anlasse gebraucht wird, daraufhin prüft. Spätestens ist 
mithin jedes Blatt unmittelbar vor Erteilung einer Auskunft auf
	        
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