78 Nr. 15. 1916.
4. Mit den Hauptstrafen sind alle Nebenstrafen zu löschen, insbesondere
auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ohne Rücksicht auf
die Dauer der Aberkennung. Die Anordnung der öffentlichen Be-
kanntmachung des Urteils gilt im Sinne der Verordnung als Neben-
strafe. Mit den Vermerken über Strafen auf Grund des § 361 Ziff. 3
bis 8 des Reichsstrafgesetzbuchs sind auch die Vermerke über die auf
Grund des § 362 daselbst erlassenen Beschlüsse der Landespolizei-
behörde zu löschen.
5. Jede Löschung ist ausgeschlossen, wenn gegen eine Person eine Strafe
vermerkt ist, die wegen ihrer Höhe nicht unter die Verordnung fällt. Auf
eine Strafliste, die eine Zuchthausstrafe oder eine Gefängnis= oder
Festungshaftstrafe von mehr als einem Jahr aufweist, ist mithin keine
Löschung zu vermerken. Dabei bleiben Strafvermerke, die infolge
eines Wiederaufnahmeverfahrens oder auf Grund eines Einzelgnaden-
erweises gelöscht sind, außer Betracht. Eine Strafliste, auf der die
zulässigen Löschungen eingetragen sind, kann demnach keine anderen
ungelöschten Vermerke über Strafen, die von mecklenburg-schwerin-
schen Behörden verhängt sind, mehr aufweisen, als über Übertretungs-
strafen, die nach dem 27. Januar 1906 erkannt sind, oder andere
Strafen, die nach dem 26. Januar 1916 erkannt sind.
III.
Die Löschungen werden in der Weise vollzogen, wie es Nr. I, 2 der Be-
kanntmachung der unterzeichneten Ministerien vom 11. Juni 1913 zur Ande-
rung der Vorschriften über die Strafregister (Röl. Nr. 31) bestimmt; für die
Löschung kann ein roter Stempel: 8. Lelsscht 1. 1916 benutzt werden. Von Amts
wegen wird die Tatsache der Löschung keiner Stelle, insbesondere weder der
Polizeibehörde (I, 3 der Bekanntmachung vom 11. Juni 1913), noch der Straf-
vollstreckungsbehörde, noch dem Verurteilten mitgeteilt. Dem Verurteilten ist
auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Anfragen von Behörden, ob bestimmte
Strafen gelöscht seien, sind zu beantworten, auch wenn der anfragenden Behörde
nicht das Recht zusteht, über gelöschte Vermerke Auskunft zu erfordern.
Schwerin, den 27. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Mirnisterien
der Justiz.] des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.