Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

III.  Lotterieloose.

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Die  Direktivbehörde  beziehungsweise  im  Falle  des  Absatzes  2  dieser  Ziffer  die  Steuerstelle
kann,  wenn  die  Berechnung  eines  Theils  der  zu  entrichtenden  Abgabe  möglich  ist,  die  Entrichtung
dieses  Theils  anordnen.

26.  Ist  das  Geschäft  zwischen  Kontrahenten,  welche  nicht  an  demselben  Orte  befindlich  sind,
durch  briefliche  oder  telegraphische  Annahmeerklärung  zu  Stande  gekommen,  so  beträgt  die  Frist  zur
Ausstellung  der  Schlußnote

1.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  (§.  9  Abs.  1  und  8.  10  des

Gesetzes)  zehn  Tage,

2.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.

Die  Frist  beginnt  für  den  die  Annahmeerklärung  abgebenden  Kontrahenten  am  Tage  nach
der  Abgabe  der  Annahmeerklärung  behufs  der  Absendung  (Art.  321  des  Handelsgesetzbuchs),  für
den  die  Annahmeerklärung  empfangenden  Kontrahenten  am  Tage  nach  dem  Eingange  dieser  Erklärung,
  und  zwar  auch  im  Falle  einer  brieflichen  Bestätigung  der  telegraphischen  Annahmeerklärung
nach  dem  Eingange  der  letzteren.

Bei  Geschäften  über  Werthpapiere,  welche  zum  Liquidationskurse  abgeschlossen  sind,  beträgt
die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote,  auch  abgesehen  von  den  Fällen  des  ersten  Absatzes,  für
den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  zehn  Tage  und  für  den  zur  Entrichtung
der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  nach
dem  Geschäftsabschluß.

Bei  Geschäften,  welche  während  eines  zeitweiligen  Aufenthaltes  im  Auslande  dortselbst
abgeschlossen  (6.  7  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes)  oder  vermittelt  sind,  beginnt  der  Lauf  der  zur  Entrichtung
  der  Abgabe  festgesetzten  Fristen  für  den  betreffenden  Verpflichteten  erst  mit  dem  Tage  nach
seiner  Rückkehr  in  das  Inland;  die  Frist  für  die  im  Inlande  befindlichen  Steuerpflichtigen  wird
hierdurch  nicht  geändert.

Zu  §.  17  des  Gesetzes.

27.  Nach  Maßgabe  der  von  den  Landesregierungen  zu  treffenden  näheren  Bestimmungen,
insbesondere  auch  rücksichtlich  der  zu  bestellenden  Sicherheit  dürfen  gestempelte  Formulare  (Ziffer  16)
auf  Kredit  verabfolgt  und  eigene  Formulare  der  Steuerpflichtigen  auf  Kredit  amtlich  gestempelt
werden  (Ziffer  18).  Abgabenbeträge  unter  50  Mark  werden  nicht  kreditirt.  Die  kreditirten  Beträge
sind  bis  zum  fünfundzwanzigsten  Tage  des  dritten  auf  den  Monat  der  Anschreibung  folgenden
Monats  einzuzahlen.

Reichsstempelmarken  werden  nicht  auf  Kredit  verabfolgt.

Zur  Tarifnummer  5.

28.  Behufs  Berechnung  der  Abgabe  von  Lotterieloosen  sind  alle  für  den  Erwerb  eines
Looses  an  den  Unternehmer  oder  dessen  Beauftragte  zu  leistenden  Zahlungen  zum  Preise  des  Looses
zu  rechnen,  insbesondere  auch  die  sogenannten  Schreibgebühren,  Kollektionsgebühren  u.  a.  m.

Zu  §§.  22,  23  und  25  des  Gesetzes.

29.  Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  oder  Ausspielungen  veranstalten  will,  bei  welchen
der  Gesammtpreis  der  Loose  die  Summe  von  100  Mark  übersteigt,  hat  der  zuständigen  Steuerbehörde
  Shätestens  am  siebenten  Tage  nach  dem  Empfange  der  obrigkeitlichen  Erlaubniß  schriftlich
anzumelden:

Namen,  Gewerbe  und  Wohnung  des  Unternehmers,  die  planmäßige  Anzahl  (die
Nummern)  und  den  planmäßigen  Preis  der  Loose,

den  Zeitpunkt,  wo  mit  dem  Vertrieb  der  Loose  begomen  werden  soll,

die  Gegenstände,  die  Zeit  und  den  Ort  der  Ausspielung,

die  Namen  und  Wohnungen  der  unmittelbar  von  dem  Unternehmer  mit  dem  Vertrieb
der  Loose  betrauten  Personen.

Der  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichenden  Anmeldung  ist  als  Anlage  ein  amtlich
beglaubigtes  Exemplar  des  obrigkeitlich  genehmigten  Plans  der  Lotterie  oder  Ausspielung
anzuschließen.

Mit  der  Anmeldung  ist  die  Abgabe  für  die  gesammte  planmäßige  Anzahl  der  Loose
einzuzahlen.  Wird  Stundung  der  Abgabe  bis  nach  dem  Beginn  des  Vertriebes  der  Loose  gegen