84 Nr. 17. 1916.
Frist zur Erstattung der Bestandsmeldungen (8 5 a. a. O.) bis zum 15. Fe-
bruar d. Is. verlängert worden ist.
Schwerin, den 29. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 29. Januar 1916, betreffend Bastfasern und Erzeug-
nisse aus Baftfasern.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. Dezember 1915, be-
treffend Bastfasern und Erzeugnisse aus Bastfasern, Rbl. S. 1114, wird die
nachstehende Bekanntmachung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in
Berlin vom 18. d. Mts., betreffend Ausnahmen von der Beschlagnahme, Ver-
wendung und Veräußerung von Bastfasern und daraus hergestellten Erzeug-
nissen, hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Aus-
nahmebewilligungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 29. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Kriegsministerium.
Bekanntmachung.
Gemäß § 8 der Bekanntmachung der Beschlagnahme, Verwendung und
Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und
überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern, vom 23. De-
ember 1915, Nr. W. III. 1577. 10. 15. K.R.A., bewilligt das Kriegsministerium,
iegs-Rohstoff-Abteilung, allgemein folgende Ausnahmen:
I
Von den durch § 2b der Bekanntmachung beschlagnahmten Garnen und Zwirnen
werden die bei Verbrauchern und im Handel befindlichen Vorräte an Nähgarnen und
Nähzwirnen zur Verwendung freigegeben.
II.
Die Herstellung von Klöppelspitzen (Hand= und Maschinenspitzen) ist aus den für
die Herstellung von Geweben in § 3 Ziffer 2e der Bekanntmachung freigegebenen Garnen
gestattet.
Berlin, den 18. Januar 1916.
» Kriegsministerium.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung A. m. W. b.
Koeth.