Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

50 Nr. 19. 1916. 
W. i. 1000/11. 15. K.R. A. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Beschlagnahme und Bestandserhebung von Web-, Wirk= und Strickwaren. 
Vom 1. Februar 1916. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Enteignungs= oder Beschlag- 
nahme-Anordnungen. gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf vom 24. Juni 1915 (RGB#l. S. 357) in Verbindung mit den Erweiterungs- 
bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (NR l. S. 645) und vom 25. November 1915 
Rl. S. 778)°), und Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht oder Pflicht zur 
agerbuchfhrung gemät der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 
1915 (RE#Bl. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 
3. September 1915 (Rl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (REBl. S. 684)““) 
bestraft werden. 
5 1. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 1. Februar 1916 in Kraft. 
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der früheren Bekanntmachungen Nr. W. 1. 
734/8. 15. und W. M. 231/9. 15., W. M. 1097/10. 15. und W. M. 999/11. 15. K. R. A. 
*) Mit Gesãngnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis au Fgeimtoufen Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft 
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herausgugeben oder sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt: 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei leit schafft, beschädigt oͤder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kaust, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt: 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausfüyrungsbestimmungen“ zuwlderhandelt. 
*") Wer vorsätlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpllichtet 
ist, nicht in der gesetten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige 
ingaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe 
bis 3 uzehntausend Marlk bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil 
für dem Staate ver fallen erklärt werden. Ebengs wird bestraft, wer vorsätzlich die 
Tr en #n Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvol# dige Angaben 
macht, wird mit Ge cone Rr bis zu dreitausend Mark oder im Unvoer ögensahe mit 
Gefängnis bis zu sechs Monater bestraft. Ebenso wird bestrast, wer fahrlässig die vor- 
geschriebenen bi e enzurschten oder zu führen unterläßt.
	        
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