Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

92 Nr. 19. 1916. 
* 4. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Die Veredelung (auch das Färben und Bleichen) oder Ausrüstung der beschlag- 
nahmten rohen Stoffe ist verboten. Dagegen darf eine vor dem 1. Februar 1916 be- 
gonnene Veredelung oder Ausrüstung beendet werden. Die in § 4 Nr. 2 der Bekannt- 
machung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern und 
Erzeugnissen aus Bastfasern vom 23. Dezember 1915 (W. III. 1577/10. 15. K.R.U.) 
gegebenen Ausnahmen bleiben in Kraft. 
a Unzulässig ist ferner jeder Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegen- 
tände. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die 
mit ausdrücklicher Zustimmung des Webstoffmeldeamtes der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 11, 
erfolgen. Auch Veräußerungen an Heeres= und Marinebehörden dürfen nur mit Zu- 
stimmung des Webstoffmeldeamts erfolgen. 
5 5. 
Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
Nicht beschlagnahmt sind durch diese Bekanntmachung: 
1. Im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Gegenstände. 
2. Alle Gegenstände, welche sich am 1. Februar 1916 im Eigentum von staatlichen 
oder kommunalen Behörden und Anstalten sowie von Vereinigungen für Liebesgaben- 
beschaffung, soweit letztere ihre Vorräte unentgeltlich dem Heere oder der Marine zu- 
führen, ferner von Vereinslazaretten und privaten Krankenhäusern befinden. 
Dagegen ist der Erwerb beschlagnahmter Gegenstände nach 
dem 1. Februar 1916 auch seitens der Vorgenannten unzulässig. 
3. Alle Gegenstände, die ohne von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung genehmigten 
Belegschein auf Grund von bis zum 1. Februar 1916 einschließlich abgeschlossenen 
Lieferungs= oder Herstellungsverträgen an eine deutsche Heeres= oder 
Marinebehörde zu liefern sind, vorausgesetzt, daß auch alle auf die Lieferungen bezüg- 
lichen Zwischen= und Unterverträge bereits bis zum 1. Februar 1916 abgeschlossen 
worden sind. 
Dagegen fallen nicht unter die Ausnahme Gegenstände, über welche 
Verträge mit Post-, Eisenbahn= und anderen Zivilbehörden, ausländischen Militär- 
behörden, Vereinigungen für Liebesgabenbeschaffung, dem Roten Kreuz, Vaterländischen 
Frauenvereinen, Kantinen, Privatkrankenhäusern (selbst mit militärischer Belegung), 
Vereinslazaretten, anderen gemeinnützigen Vereinen oder Anstalten und dergleichen 
mehr bestehen.
	        
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