106 Nr. 20. 1916.
1. Siegel oder Stempel mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften
2. Vordrucke zu bneirmiane, Foien 5 zuglichen Inschriften,
3. Vordrucke zu Militärfahrscheinen
anzufertigen, oder bereits angefertigte Gegenstände dieser Art oder Abbrucke der zu 1
genannten Siegel oder Stempel außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit an einen
anderen als die Behörde entgeltlich oder unentgeltlich zu verabfolgen, wird, nach Maß-
gabe der in § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung
mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 — REl. S. 813 — vorgesehenen Bestim-
mungen bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Anordnung zur allgemeinen
Kenntnis zu bringen.
v. Roehl.
(2) Bekanntmachung vom 31. Januar 1916, betreffend Verbot von Ausverkäufen
usw. für Web- und Wirkwaren.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps in Altona vom 28. d. Mts., betreffend Verbot von Ausver-
käufen usw. für Web= und Wirkwaren, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über-
wachen.
Schwerin, den 31. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
verbot von Ausverkäufen usfw. für web= und Wirkwaren.
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des § 4 des bayerischen Gesetzes über den Kriegs-
zustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Kabinettsorder
vom 31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde be-
treffend, werden hiermit für den Monat Februar jede Art von Sonderausverkäufen,
wie Inventur= oder Saison-Ausverkäufe, sogenannte Weiße Wochen oder Tage, Pro-
paganda= und Reklame-Wochen oder -Tage, sowie jede andere eine besondere Beschleu-
nigung des Verkaufes bezweckende Veranstaltung, insbesondere die Ankündigung von
Verkäufen zu herabgesetzten Preisen für Web= und Wirkstoffe und für Waren, die aus