Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

106 Nr. 20. 1916. 
1. Siegel oder Stempel mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften 
2. Vordrucke zu bneirmiane, Foien 5 zuglichen Inschriften, 
3. Vordrucke zu Militärfahrscheinen 
anzufertigen, oder bereits angefertigte Gegenstände dieser Art oder Abbrucke der zu 1 
genannten Siegel oder Stempel außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit an einen 
anderen als die Behörde entgeltlich oder unentgeltlich zu verabfolgen, wird, nach Maß- 
gabe der in § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung 
mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 — REl. S. 813 — vorgesehenen Bestim- 
mungen bestraft. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Anordnung zur allgemeinen 
Kenntnis zu bringen. 
v. Roehl. 
(2) Bekanntmachung vom 31. Januar 1916, betreffend Verbot von Ausverkäufen 
usw. für Web- und Wirkwaren. 
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps in Altona vom 28. d. Mts., betreffend Verbot von Ausver- 
käufen usw. für Web= und Wirkwaren, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über- 
wachen. 
Schwerin, den 31. Januar 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
verbot von Ausverkäufen usfw. für web= und Wirkwaren. 
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des § 4 des bayerischen Gesetzes über den Kriegs- 
zustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Kabinettsorder 
vom 31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde be- 
treffend, werden hiermit für den Monat Februar jede Art von Sonderausverkäufen, 
wie Inventur= oder Saison-Ausverkäufe, sogenannte Weiße Wochen oder Tage, Pro- 
paganda= und Reklame-Wochen oder -Tage, sowie jede andere eine besondere Beschleu- 
nigung des Verkaufes bezweckende Veranstaltung, insbesondere die Ankündigung von 
Verkäufen zu herabgesetzten Preisen für Web= und Wirkstoffe und für Waren, die aus
	        
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