Nr. 20. 1916 1
rupde 2. chl ßlich Linters
rvwnd A. 2 aumwolle und Baumwollabfälle einschließli i
Lmelbeschein Gohbeumwakene ausgeschlossen). Die besondere Anordnung, be-
treffend Beschlagnahme und Meldepflicht von Linters an die Kriehe
Chemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin, Mauerstraße 63, bleibt
bestehen.
n # der Meldepflicht von Baumwoll-Lumpen und neuen
baumwollenen Stoffabfällen wird auf die Bekanntmachung Nr. W.
II. 285/5. 15. K.R.A., und die zu dieser Bekanntmachung erlassene
Nachtrags-Verordnung Nr. W. II. 4379/8. 15. K. R.A. verwiesen.
B. Webgarne, Trikotgarne, Wirkgarne, Strickgarne ganz oder vor-
wiegend aus Baumwolle, einfach oder gezwirnt. «
Gruppe 3.
[Meldeschein 31 A. Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet und geröstet) geknickt, ge-
[Meldeschein 3 Hastleserrohsiose,. m gehechelt und als Werg oder spinnfähiger
Abfall
all.
B. Webgarne und Zwirne, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt.
Gruppe 4.
Geind] A. Rohe und unversponnene Bourette-Seide (Seidenabfälle).
[Melbeschein" B. Rohe Bourette-Webgarne.
Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen, sondern auch die von der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums zugewiesenen Bestände.
Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörde bereits beschlagnahmt worden
sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Meldeschein zu ver-
merken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist. «
lWolle auf dem Fell und ungeschnittenes Bastfaserstroh auf dem Felde ist nicht
zu melden.
Für Bastfaserstroh besteht eine Meldepflicht nur, wenn die Gesamtvorräte einer
meldepflichtigen Person mindestens 100 kg betragen.
Bei den übrigen Spinnstoffen besteht eine Meldepflicht für
jede Menge ohne Rücksicht auf Mindestvorräte.
Eine schätzungsweise Angabe des Gewichts ist bei Spinnstoffen
nur für in Verarbeitung befindliche Mengen und für Bastfaser-
stroh zulässig, bei allen anderen Spinnstoffen und bei Garnen nur in Ausnahme-
fällen und mit Genehmigung des Webstoffmeldeamts. In solchen Fällen
ist im Meldeschein anzugeben, daß es sich um eine Schätzung handelt.
Auch im Spinn= oder Zwirnprozeß befindliche Garne sind meldepflichtig.
Dagegen sind nicht meldepflichtig:
1. Garne, die nach vollendetem Spinn= oder Zwirnprozeß im Vorbereitungs-=
verfahren auf Scher= oder Zettelmaschinen gelangt sind,
2. der Schuß an Webstühlen für das im Webprozeß befindliche Stück der im
Stuhl liegenden Kette,
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