Von
Nr. 21. 1916. 115
g 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
dieser Bekanntmachung werden die nachstehend aufgeführten Gegenstände
betroffen, gleichviel, aus welchen Rohstoffen die dazu verwandten Webwaren hergestellt
find, ohne
—
l'
□#
—
□—
. Helmbezüge (auch für Tschakos, Pelzmützen, Tschapkas usw.
ücksicht auf Farbe und Herstellungsart
. Uniformröcke (Waffenröcke, Attilas, Ulankas, Koller usw.), Litewken,
Feldblusen, Mäntel, Hosen, Reithosen, Feldmützen
(keine Extramützen), Halsbinden (mit Ausnahme von reinseidenen),
Stoff-Fausthandschuhe, soweit sie für Mannschaften des Heeres,
der Marine und der Feldpost in Betracht kommen können,
Kriegsgefangenen-Anzüge, schwarz oder annähernd schwarz, gelb
gepaspelt,
Drillichjacken, Drillichröcke, Drillichhosen,
. Männerhemden (ieedoch keine Oberhemden und Nachthemden) und
Männerunterhosen mit Ausnahme aller aus gebleichten Leinen= und
gebleichten Baumwollstoffen oder Seide hergestellten Hemden und Unterhosen.
Männerhemden und Unterhosen aus Wirk= und Strickstoffen sind durch
die Bekanntmachung Nr. W. M. 1000/11. 15. K.R.A. beschlagnahmt.
), Tornister,
Militär-Rucksäcke, Brotbeutel, Zeltzubehöreute
Packtaschen, Schanzzeug= und Drahtscheren-Futterale,
ganz oder teilweise aus Webstoffen gefertigt,
Feldflaschenüberzüge aller Art,
. Munitions= und Wassertragesäcke, Reiterfuttersäcke,
Tränkeimer, Protschlitzsäcke, Zeltsäcke,
. ZBeltbahnen, Zelte aller Art, soweit sie für militärische Zwecke
geeignet sind,
Fuhrparkpläne aus Segeltuch (Hanf oder Baumwolle) in
folgenden Abmessungen:
211: 226, 224: 231, 231: 284, 240: 400, 248: 282, 270: 360,
300: 500, 310: 311, 400: 500 cm,
. Sandsäcke.
5 3.
Beschlagnahme.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden, ohne Rücksicht
auf Qualität, beschlagnahmt.
Soweit ihre Anfertigung nach den bestehenden Bestimmungen zulässig ist, verfallen
die in der Herstellung befindlichen oder künftig herzustellenden Gegenstände. gleichu
beeschlagnahne, sobald ihre Herstellung beendet ist und die Mindestmengen überritten
sind.
327