Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Von

Nr.  21.  1916.  115

g  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

dieser  Bekanntmachung  werden  die  nachstehend  aufgeführten  Gegenstände

betroffen,  gleichviel,  aus  welchen  Rohstoffen  die  dazu  verwandten  Webwaren  hergestellt

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.  Helmbezüge  (auch  für  Tschakos,  Pelzmützen,  Tschapkas  usw.

ücksicht  auf  Farbe  und  Herstellungsart

.  Uniformröcke  (Waffenröcke,  Attilas,  Ulankas,  Koller  usw.),  Litewken,

  Feldblusen,  Mäntel,  Hosen,  Reithosen,  Feldmützen
(keine  Extramützen),  Halsbinden  (mit  Ausnahme  von  reinseidenen),
Stoff-Fausthandschuhe,  soweit  sie  für  Mannschaften  des  Heeres,
der  Marine  und  der  Feldpost  in  Betracht  kommen  können,
Kriegsgefangenen-Anzüge,  schwarz  oder  annähernd  schwarz,  gelb
gepaspelt,

Drillichjacken,  Drillichröcke,  Drillichhosen,
.  Männerhemden  (ieedoch  keine  Oberhemden  und  Nachthemden)  und

Männerunterhosen  mit  Ausnahme  aller  aus  gebleichten  Leinen=  und
gebleichten  Baumwollstoffen  oder  Seide  hergestellten  Hemden  und  Unterhosen.

Männerhemden  und  Unterhosen  aus  Wirk=  und  Strickstoffen  sind  durch
die  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  1000/11.  15.  K.R.A.  beschlagnahmt.

),  Tornister,
  Militär-Rucksäcke,  Brotbeutel,  Zeltzubehöreute


Packtaschen,  Schanzzeug=  und  Drahtscheren-Futterale,
ganz  oder  teilweise  aus  Webstoffen  gefertigt,

Feldflaschenüberzüge  aller  Art,

.  Munitions=  und  Wassertragesäcke,  Reiterfuttersäcke,

Tränkeimer,  Protschlitzsäcke,  Zeltsäcke,

.  ZBeltbahnen,  Zelte  aller  Art,  soweit  sie  für  militärische  Zwecke

geeignet  sind,
Fuhrparkpläne  aus  Segeltuch  (Hanf  oder  Baumwolle)  in

folgenden  Abmessungen:
211:  226,  224:  231,  231:  284,  240:  400,  248:  282,  270:  360,
300:  500,  310:  311,  400:  500  cm,

.  Sandsäcke.

5  3.
Beschlagnahme.

Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden,  ohne  Rücksicht
auf  Qualität,  beschlagnahmt.

Soweit  ihre  Anfertigung  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  zulässig  ist,  verfallen
  die  in  der  Herstellung  befindlichen  oder  künftig  herzustellenden  Gegenstände.  gleichu
  beeschlagnahne,  sobald  ihre  Herstellung  beendet  ist  und  die  Mindestmengen  überritten

  sind.

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