Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 21. 1916. 117. 
8 6. 
Sreigabe für den Kleinverkauf. 
Die Vorräte einer Person sind bis zur Höhe der folgenden Mindestmengen für 
den Kleinverkau ffreigegeben: 
a) ohne Rücksicht auf die Qualität 
je 50 Waffenröcke, Litewken, Feldblusen, Mäntel, 
je 20 Attilas, Ulankas, Koller usw., 
20 Reithosen, 
100 lange Hosen (einschließlich Stiefelhosen), 
je 20 Feldmützen, Drillichjacken, Drillichröcke Die Ver- 
40 Drillichhosen, . « schiedenheit 
50 Halsbinden, der Größe 
jie 10 Tornister, Zeltzubehörbeutel, Munitionstrage- und Farbe 
säcke, Wassertragesäcke, Schanzzeug- oder 
Drahtscherenfükkele, Feldflaschenüberzüge, bleibt außer 
30 Militär-Rucksäcke, Betracht. 
je 50 Helmbezüge, Brotbeutel, Zeltbahnen, Reiter- 
futtersäcke, Tränkeimer, Packtaschen, 
500 Sandsäcke, 
b) von jeder Qualität . 
je 100 Männerhemden oder Männerunterhosen. 
Die unter a) und b) aufgeführten Mengen sind nur dann freigegeben, wenn 
1. die freigegebenen Vorräte unmittelbar an den Verbraucher veräußert 
werden, 
2. der Verkaufspreis den zuletzt vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung 
erzielten Preis nicht übersteigt. 
Wer trotz dieser Vorschriften Ware zurückhält oder höhere Preise als bisher sich 
bezahlen läßt, hat sofort die Enteignung der Ware zu gewärtigen. Wer also von dieser 
Freigabe für den Kleinverkauf keinen Gebrauch machen will oder kann, hat seine sämt- 
lichen Vorräte als beschlagnahmt anzumelden. · 
§7. 
Verwahrung ber beschlagnahmten Gegenstände. 
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auf 
weiteres zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
Die beschlagnahmten Gegenstände sind getrennt von den beschlagnahmefreien Vor- 
räten aufzubewahren und als solche kenntlich zu machen. Die Trennung und Kenntlich-= 
machung muß bis zum 15. Februar 1916 erfolgt sein. 
86. 
Eigentumsübertragung und übernahmepreis. 6 
Das Webstoffmeldeamt ist ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnahmten 
 
	        
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