Nr. 21. 1916. 117.
8 6.
Sreigabe für den Kleinverkauf.
Die Vorräte einer Person sind bis zur Höhe der folgenden Mindestmengen für
den Kleinverkau ffreigegeben:
a) ohne Rücksicht auf die Qualität
je 50 Waffenröcke, Litewken, Feldblusen, Mäntel,
je 20 Attilas, Ulankas, Koller usw.,
20 Reithosen,
100 lange Hosen (einschließlich Stiefelhosen),
je 20 Feldmützen, Drillichjacken, Drillichröcke Die Ver-
40 Drillichhosen, . « schiedenheit
50 Halsbinden, der Größe
jie 10 Tornister, Zeltzubehörbeutel, Munitionstrage- und Farbe
säcke, Wassertragesäcke, Schanzzeug- oder
Drahtscherenfükkele, Feldflaschenüberzüge, bleibt außer
30 Militär-Rucksäcke, Betracht.
je 50 Helmbezüge, Brotbeutel, Zeltbahnen, Reiter-
futtersäcke, Tränkeimer, Packtaschen,
500 Sandsäcke,
b) von jeder Qualität .
je 100 Männerhemden oder Männerunterhosen.
Die unter a) und b) aufgeführten Mengen sind nur dann freigegeben, wenn
1. die freigegebenen Vorräte unmittelbar an den Verbraucher veräußert
werden,
2. der Verkaufspreis den zuletzt vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung
erzielten Preis nicht übersteigt.
Wer trotz dieser Vorschriften Ware zurückhält oder höhere Preise als bisher sich
bezahlen läßt, hat sofort die Enteignung der Ware zu gewärtigen. Wer also von dieser
Freigabe für den Kleinverkauf keinen Gebrauch machen will oder kann, hat seine sämt-
lichen Vorräte als beschlagnahmt anzumelden. ·
§7.
Verwahrung ber beschlagnahmten Gegenstände.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auf
weiteres zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Die beschlagnahmten Gegenstände sind getrennt von den beschlagnahmefreien Vor-
räten aufzubewahren und als solche kenntlich zu machen. Die Trennung und Kenntlich-=
machung muß bis zum 15. Februar 1916 erfolgt sein.
86.
Eigentumsübertragung und übernahmepreis. 6
Das Webstoffmeldeamt ist ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnahmten