142 Nr. 29. 1916.
hörigen Seen und Kanälen, sowie für den Schiffsverkehr auf der Schiffahrtsstraße
Rostock—Güstrow.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 8. Februar 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
Belkianntmachung,
betreffend Ergänzung des § 9V der Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf der
Elbe, vom 15. Juli 1913 (s. Rbl. Nr. 18 für 1914).
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Oktober 1915 beschlossen:
Für Schiffe, welche wegen Einberufung der Besatzung oder eines Teiles der Be-
satzung zum Heeres= oder Marinedienste, wegen sonstiger Unmöglichkeit ausreichender
Bemannung oder wegen mangelnder Beschäftigung der Schiffahrt im Kriege stillzu-
liegen gezwungen sind, wird die etwa nach § 9 der Eichordnung für die Binnenschiffahrt
auf der Elbe vom 15. Juli 1913 abgelaufene Gültigkeitsdauer des Eichscheins bis zur
Wiederaufnahme der Schiffahrt ausgedehnt. Die Eichprüfung ist in diesen Fällen vor
dem Antritt der ersten Schiffsreise zu bewirken. .
Ausnahmsweise soll die Gültigkeit des alten Eichscheins noch bis zur Beendigung
dieser ersten Reise dauern, wenn sich am Orte, an dem das Schiff stillgelegen hat oder
an dem die Einnahme der Ladung erfolgt, keine Schiffseichbehörde befindet und das
zuvorige Aufsuchen derselben für den Schiffer mit erheblichen Opfern an Zeit und Geld
verknüpft sein würde.
Berlin, den 9. Oktober 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Jonqui