160 Nr. 31. 1916.
Bekanntmachung.
In Ergänzung der Verordnung vom 15. Januar 1916, betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Nußbaumholz und stehenden Nußbäumen wird bestimmt:
Das Fällen stehender Walnußbäume, deren Stämme bei einer Messung in Höhe
von 100 cm über dem Boden einen Umfang von mindestens 100 cm aufweisen, im
Bereich des IX. Armeekorps ist ohne besondere Genehmigung der von der Landeszentralbehörde
zu bestimmenden Stelle verboten.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes, betreffend seine Abänderung vom 11. Dezember
1915 bestraft, sosern nach den bestehenden Gesetzen keine höhere Strafe verwirkt
ist. ·
Altona, den 12. Februar 1916.
Der stellv. kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
Die Verordnug vom 15. Januar 1916, betweffend Beschlagnahme und Bestandserhebung
von Nußbaumholz und stehenden Nußbäumen, wird dahingehend ergänzt:
Die in § 4 der Verordnung erwähnten Bescheinigungen der stellv. Generalkommandos
sind nur gültig, wenn sie in Urschrift vorgelegt werden. Abschriften, auch
beglaubigte Abschriften, sind nicht gültig. Die Bescheinigungen müssen bestimmte Personen
als Verarbeiter oder Erwerber nennen und auf bestimmte Mengen lauten. Jede
auf die Bescheinigung hin erfolgende Verarbeitung oder Veräußerung ist unter genauer
Angabe ihrer Nenge und unter Angabe des Kalendertages mit Tinte auf ihr zu
vermerken und mindert ihre Gültigkeit um diese Menge.
Andere Beschein igungen als solche der stellv. Generalkommandos — insbesondere
solche von Gewehrfabriken — haben bis auf weiteres keine Gültigkeit.
Altona, den 12. Februar 1916.
Von seiten des stellv. Generalkommandos.
Der Chef des Stabes.
v. Voß,
Oberstleutnant.
Mit dieser Nr. 31 wird ausgegeben: Nr. 28 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.