Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

160  Nr.  31.  1916.

Bekanntmachung.

 

In  Ergänzung  der  Verordnung  vom  15.  Januar  1916,  betreffend  Beschlagnahme
und  Bestandserhebung  von  Nußbaumholz  und  stehenden  Nußbäumen  wird  bestimmt:

Das  Fällen  stehender  Walnußbäume,  deren  Stämme  bei  einer  Messung  in  Höhe
von  100  cm  über  dem  Boden  einen  Umfang  von  mindestens  100  cm  aufweisen,  im
Bereich  des  IX.  Armeekorps  ist  ohne  besondere  Genehmigung  der  von  der  Landeszentralbehörde
  zu  bestimmenden  Stelle  verboten.

Zuwiderhandlungen  werden  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  und  des  Gesetzes,  betreffend  seine  Abänderung  vom  11.  Dezember
  1915  bestraft,  sosern  nach  den  bestehenden  Gesetzen  keine  höhere  Strafe  verwirkt
  ist.  ·

Altona,  den  12.  Februar  1916.

Der  stellv.  kommandierende  General.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

Die  Verordnug  vom  15.  Januar  1916,  betweffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  von  Nußbaumholz  und  stehenden  Nußbäumen,  wird  dahingehend  ergänzt:

Die  in  §  4  der  Verordnung  erwähnten  Bescheinigungen  der  stellv.  Generalkommandos
  sind  nur  gültig,  wenn  sie  in  Urschrift  vorgelegt  werden.  Abschriften,  auch
beglaubigte  Abschriften,  sind  nicht  gültig.  Die  Bescheinigungen  müssen  bestimmte  Personen
  als  Verarbeiter  oder  Erwerber  nennen  und  auf  bestimmte  Mengen  lauten.  Jede
auf  die  Bescheinigung  hin  erfolgende  Verarbeitung  oder  Veräußerung  ist  unter  genauer
  Angabe  ihrer  Nenge  und  unter  Angabe  des  Kalendertages  mit  Tinte  auf  ihr  zu
vermerken  und  mindert  ihre  Gültigkeit  um  diese  Menge.

Andere  Beschein  igungen  als  solche  der  stellv.  Generalkommandos  —  insbesondere
solche  von  Gewehrfabriken  —  haben  bis  auf  weiteres  keine  Gültigkeit.

Altona,  den  12.  Februar  1916.

Von  seiten  des  stellv.  Generalkommandos.
Der  Chef  des  Stabes.

v.  Voß,
Oberstleutnant.

Mit  dieser  Nr.  31  wird  ausgegeben:  Nr.  28  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.