Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

162 Nr. 32. 1916. 
Als Gemeinden gelten auch die Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit. 
Die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Verpflichtun- 
gen und Befügnisse sind durch deren Vorstand zu erfüllen. 
II. 
Im einzelnen. 
Zu § 1. 
a) Alle Kommunalverbände, in deren Bezirk der Bedarf der Bevölkerung 
an Speisekartoffeln vom 15. März 1916 ab bis zur nächsten Ernte nicht aus 
den innerhalb des Kommunalverbandes verfügbaren Vorräten gedeckt werden 
kann, haben die Beschaffung nach den Vorschriften der Verordnung durch Ver- 
mittelung der Reichskartoffelstelle zu bewirken. 
b) Unbeschadet der Ausführungsvorschrift zu § 6 haben sämtliche Kom- 
munalverbände zur Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speise-- 
kartoffeln Anordnungen auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung von 
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915/ 
1. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607/728) zu treffen. Auf welchem der 
dort gewiesenen Wege sie die Versorgung regeln wollen, bleibt ihnen vorbehalt- 
lich der Ausführungsbestimmungen zu §§ 5, 6 und 8 überlassen. 
Zu § 2. 
Die erforderlichen Erhebungen erfolgen nicht unmittelbar durch die Kom- 
munalverbände, sondern durch das Statistische Amt, welches mit entsprechender 
Anweisung versehen ist. Das mitunterzeichnete Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten ermächtigt die Ortsobrigkeiten, welche bei den Er- 
hebungen auf Ersuchen des Statistischen Amtes mitzuwirken haben, Schüler der 
oberen Klassen und Lehrer der öffentlichen Schulen als Zähler heranzuziehen, 
bei landesherrlichen höheren Lehranstalten im Einverständnis mit dem Direktor. 
Zu § 3. 
Die Kommunalverbände haben zur Anmeldung des Fehlbedarfs ausschließ- 
lich den Vordruck zu benutzen, den ihnen die Reichskartoffelstelle übersenden wird. 
Eine Berichtigung der Unterlagen für die Berechnung des Fehlbedarfs bleibt der 
Reichskartoffelstelle vorbehalten. Auf die Überweisung oder Zuführung größerer 
als der angemeldeten Kartoffelmengen konn nicht gerechnet werden. Zur Ab- 
nahme der als Fehlbedarf angemeldeten Mengen sind die Kommunalverbände
	        
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