Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  32.  1916.  153

verpflichtet.  Die  Reichskartoffelstelle  setzt  die  Bedingungen  für  die  Abnahme
und  für  den  Abschluß  von  Lieferungsverträgen  fest.  Die  Kommunalverbände
müssen  die  Abnahme  nach  diesen  Bedingungen  bewirken.

Die  Verpflichtung  und  Berechtigung  zur  Anmeldung  eines  Fehlbedarfs  erstreckt
  sich  ausschließlich  auf  Speisekartoffeln.  Die  Kommunalverbände  haben
durch  eine  auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  zu  erlassende  Anordnung  die
Verwendung  der  ihnen  zugewiesenen  Kartoffeln  zu  Speisezwecken  sicherzustellen
und  die  Durchführung  dieser  Anordnung  zu  überwachen.

8  4.

Für  das  Großherzogtum  wird  eine  Landeskartoffelstelle  gebildet.  Die  Geschäfte
  derselben  werden  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  in  Schwerin
wahrgenommen.  Der  Landeskartoffelstelle  liegt  ob,  den  Fehlbedarf  innerhalb
des  Großherzogtums  auf  Grund  der  Festsetzungen  und  Zuweisungen  der  Reichskartoffelstelle
  auszugleichen.  Sie  ist  ermächtigt,  innerhalb  dieser  Zuweisungen
selbständig  zu  verfügen,  soweit  es  erforderlich  ist,  um  den  Fehlbedarf  innerhalb
des  Großherzogtums  zu  decken.  Auf  Erfordern  hat  sie  der  Reichskartoffelstelle
Vorschläge  über  die  Verteilung  der  aus  dem  Großherzogtum  abzugebenden  Kartoffelmengen
  auf  die  Kommunalverbände  zu  machen.

Die  Reichskartoffelstelle  verfügt  über  die  nach  Deckung  des  festgesetzten  Fehlbedarfs
  dem  Großherzogtum  verbleibenden  Kartoffelmengen.  Sie  teilt  der
Landeskartoffelstelle  mit,  an  welche  Bedarfsverbände  außerhalb  des  Großherzogtums
  der  Überschuß  zu  liefern  ist.  Die  Durchführung  auch  dieser  Lieferungen  ist
von  der  Landeskartoffelstelle  zu  überwachen.  Die  Reichskartoffelstelle  teilt  den
Bedarfsverbänden  mit,  in  welcher  Weise  ihr  Fehlbedarf  gedeckt  wird.

Dic  Aufbringung  der  aus  den  Kommunalverbänden  zu  liefernden  Kartoffelmengen
  hat  nötigenfalls  im  Wege  der  Enteignung  auf  Grund  des  Höchstpreisgesetzes
  vom  4.  August/17.  Dezember  1914  (Rl.  S.  516)  in  Verbindung
mit  den  Bekanntmachungen  vom  21.  Januar  1915  (REl.  S.  25)  und  vom
23.  September  1915  (RGBl.  S.  603)  zu  erfolgen.  Im  übrigen  ist  bei  der
Durchführ  u  der  Kartoffelbeschaffung  und  -versorgung  der  Handel  nach  Möglichkeit
  heranzuziehen.  »

Die  Kommunalverbände  haben  den  Anforderungen  der  Reichskartoffelstelle
  und  der  Landeskartoffelstelle  Folge  zu  leisten.

zu  §8  5.
Zur  Übertragung  der  Versorgungsregelung  auf  die  Gemeinden  ist  eine  Anordnung
  des  Kommnnalverbandes  erforderlich.