Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 32. 1916. 155 
Ib 2. Nr. 13 842. Nr. 350. Altona, den 10. Februar 1916. 
Betrifft Ausweis für die Sadhverständigen des stellv. Generalkommandos. 
Ausweise für die Herren Sachverständigen des stellv. Generalkommandos haben 
nur Gültigkeit, falls diese mit Dienststempel versehen von mir selber oder von dem Herrn 
Chef des Stabes, Oberstleutnant v. Voß, unterzeichnet sind. 
Da die Sachverständigen im gesamten Korpsbezirk zu tun haben, im Interesse 
der Sicherheit unberechtigten Personen jedoch das Betreten der Betriebe nicht zu ge- 
statten und Einblick in den Geschäftsgang nicht zu gewähren ist, so wollen die Ziwil- 
behörden für geeignete Bekanntgabe obiger Bestimmung Sorge tragen. 
v. Roehl. 
Mit dieser Nr. 32 wird ausgegeben: Nr. 29 des Reichs-Gesetzblatts von 1916. 
44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.