Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

158  Nr.  38.  1916.

Jede  Nebenabrede  über  Entschädigungen  irgendwelcher  Art,  Schwanzgeld,
Aufladeentschädigung  oder  dergl.,  durch  die  der  Höchstpreis  umgangen  werden
soll,  ist  strafbar.

II.

Zu  §  2.  Die  Befugnis  aus  §  2  Satz  1  wird  der  Landesbehörde  für

Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.

III.

Zu  §  3.  Die  Regelung  erfolgt  durch  die  Landesbehörde  für  Volksernährung
zu  Schwerin.

IV.

Zu  §  4.  Der  Ankauf  von  Schlachtschweinen  beim  Viehhalter  darf  nur
nach  Lebendgewicht  erfolgen.  Es  ist  zulässig,  mehrere  Schweine  zusammen  zu
einem  Einheitspreis  für  50  kg  Lebendgewicht  zu  verkaufen  oder  zu  kaufen,  doch
müssen  es  Schweine  gleicher  Gewichtsklasse  und  gleicher  Beschaffenheit  sein.

V.
Zu  §  6.  Zuständige  Behörde  ist  der  Gemeindevorstand.

VI.

Zu  §  7.  Die  Festsetzungen  (Nr.  1)  und  die  Bestimmungen  (Nr.  2)  haben
durch  den  Vorstand  des  Kommunalverbandes  zu  erfolgen;  ausgenommen  sind
die  Gemeinden  mit  mehr  als  5000  Einwohnern,  für  diese  sind  die  Festsetzungen
  und  Bestimmungen  durch  den  Gemeindevorstand  zu  treffen.

Das  Recht  der  Zustimmung  nach  Abs.  3  wird  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.

Nach  §  15  bleiben  die  in  §  5  der  Verordnung  vom  4.  November  1915
(Re#l.  S.  725)  vorgesehenen  oder  auf  Grund  des  §  5  a.  a.  O.  festgesetzten
Preise  für  Schweinefleisch,  Schweinefett  usp.  bis  zum  Inkrafttreten  der  auf
Grund  dieser  Verordnung  festzusetzenden  Höchstpreise  bestehen.  Bei  der  Festsetzung
  neuer  Preise  sind  einerseits  die  Stallpreise  in  den  Bezugsgebieten,  die
Zuschläge  für  den  Handel  (§  3)  und  die  Interessen  des  Fleischergewerbes,  andererseits
  aber  auch  die  Interessen  der  Verbraucher  angemessen  zu  berücksichtigen.
Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  hat  bei  der  Preisfestsetzung
  auf  eine  den  höheren  Unkosten  des  Handels  und  des  Fleischergewerbes  in
den  größeren  Städten  Rechnung  tragende  Abstufung  der  Preise  hinzuwirken.  Ein
angemessener  Teil  des  Fleisches  ist  zu  niedrigen  Preisen  abzugeben  und  der  Aus-