Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

168 Nr. 36. 1916. 
oh. I. 1./3. 16. K.K.N. 
Welianntmachung, 
betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und 
ihre Behandlung. 
Vom 1. März 1916. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider- 
handlung gegen die Vorschriften, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung 
auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Rl. 
S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Rl. 
S. 549) und vom 24. Oktober 1915 (Rl. S. 684) 7), und jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmeverordnung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Teichsbedar vom 24. Juni 1915 (Rl. S. 357) in Verbindung mit den 
Ergänzungs-Bekanntmachungen vom 9.Oktober 1915 (RGBl. S. 645) und 25. No- 
vember 1915 (Röl. S. 778) “#) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Straf- 
gesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
81. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
a) Die Verordnung tritt mit Beginn des 1. März 1916 in Kraft und ersetzt die 
Verordnung Ch. I. 1./8. 15. K.R.NA., betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme 
von Chemikalien und ihre Behandlung, vom 1. August 1915. 
b) für die im § 3 Absatz d beschlagnahmten Gegenstände treten Meldepflicht und 
Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Ware in Kraft. 
)) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichter 
ist, nicht in der gesetzten Frist ertellt oder wissentlich unrichtiße oder unvollständiße 
ungaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs onaten oder mit Geld- 
rafe bis zu bhe Fn tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, 
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vor- 
sätzlich die borge riebenen 20 erbücher, einzurichren oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der Pesetten rist erteilt oder unrichtige oder unvoll ständige Angaben macht, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Ge- 
ängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Ehr ässig die vorge- 
chriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
*“) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
  
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, bwihewen elt; 
wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
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