168 Nr. 36. 1916.
oh. I. 1./3. 16. K.K.N.
Welianntmachung,
betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und
ihre Behandlung.
Vom 1. März 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung
auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Rl.
S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Rl.
S. 549) und vom 24. Oktober 1915 (Rl. S. 684) 7), und jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmeverordnung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung
von Teichsbedar vom 24. Juni 1915 (Rl. S. 357) in Verbindung mit den
Ergänzungs-Bekanntmachungen vom 9.Oktober 1915 (RGBl. S. 645) und 25. November
1915 (Röl. S. 778) “#) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirkt sind.
81.
Inkrafttreten der Verordnung.
a) Die Verordnung tritt mit Beginn des 1. März 1916 in Kraft und ersetzt die
Verordnung Ch. I. 1./8. 15. K.R.NA., betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme
von Chemikalien und ihre Behandlung, vom 1. August 1915.
b) für die im § 3 Absatz d beschlagnahmten Gegenstände treten Meldepflicht und
Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Ware in Kraft.
)) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichter
ist, nicht in der gesetzten Frist ertellt oder wissentlich unrichtiße oder unvollständiße
ungaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs onaten oder mit Geldrafe
bis zu bhe Fn tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich
die borge riebenen 20 erbücher, einzurichren oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht in der Pesetten rist erteilt oder unrichtige oder unvoll ständige Angaben macht,
wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Geängnis
bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Ehr ässig die vorgechriebenen
Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
*“) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, bwihewen elt;
wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
rli
*“