Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

168  Nr.  36.  1916.
oh.  I.  1./3.  16.  K.K.N.

Welianntmachung,

betreffend  Bestandserhebung  und  Beschlagnahme  von  Chemikalien  und
ihre  Behandlung.
Vom  1.  März  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Vorschriften,  betreffend  Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung
auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (Rl.
S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom  3.  September  1915  (Rl.
S.  549)  und  vom  24.  Oktober  1915  (Rl.  S.  684)  7),  und  jede  Zuwiderhandlung
gegen  die  Beschlagnahmeverordnung  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung
  von  Teichsbedar  vom  24.  Juni  1915  (Rl.  S.  357)  in  Verbindung  mit  den
Ergänzungs-Bekanntmachungen  vom  9.Oktober  1915  (RGBl.  S.  645)  und  25.  November
  1915  (Röl.  S.  778)  “#)  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen
  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

81.

Inkrafttreten  der  Verordnung.

a)  Die  Verordnung  tritt  mit  Beginn  des  1.  März  1916  in  Kraft  und  ersetzt  die
Verordnung  Ch.  I.  1./8.  15.  K.R.NA.,  betreffend  Bestandserhebung  und  Beschlagnahme
von  Chemikalien  und  ihre  Behandlung,  vom  1.  August  1915.

b)  für  die  im  §  3  Absatz  d  beschlagnahmten  Gegenstände  treten  Meldepflicht  und
Beschlagnahme  erst  mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Ware  in  Kraft.

))  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichter
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  ertellt  oder  wissentlich  unrichtiße  oder  unvollständiße
ungaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  onaten  oder  mit  Geldrafe
  bis  zu  bhe  Fn  tausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,
im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich
  die  borge  riebenen  20  erbücher,  einzurichren  oder  zu  führen  unterläßt.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  Pesetten  rist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvoll  ständige  Angaben  macht,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Geängnis
  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  Ehr  ässig  die  vorgechriebenen
  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
*“)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

 

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft

über  ihn  abschließt;

wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich

zu  behandeln,  bwihewen  elt;

wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

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