Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

169 
Nr. 36. 1916. 
8 2. 
der Verordnung betroffene Gegenstände. 1 
“ ntenstehenden Über- 
ämtli z in der u 
Von dieser Verordnung werden sämtliche Vorräte der in der » * 
sichtstafel aifershreen Stoffgattungen und Stoffarten leinerlei, öb Vorräte, einer, 
mehrerer oder sämtlicher Gattungen und Arten vorhanden sind) betroffen, 
sie nach der Verfügung Ch. I. 1./8. 15. K. R.A. frei waren. 
§ 3. 
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verordnung werden betroffen: 
a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Betrieben 
die im § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet 
werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam befinden, 
oder die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres 
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in 
Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche Gegenstände unter Zoll- 
aufsicht befinden; 
b) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren 
Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, 
oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, oder bei denen sie 
sich unter Zollaufsicht befinden; 
) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder 
andere bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in Gewahr- 
sam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe 
betreiben; 
d) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf 
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführten 
nternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten 
erden; 
e) auch diejenigen Personen, Gesellschaften ufsw., deren 
Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung beschlag- 
nahmt worden sind. Die Einzelverfügungen und die Verordnungen 
Ch. I. 124/1. 15. K. R.A., Ch. I. 1./4. 15. K.R.NA., Ch. I. 1.(6. 15. K.R.A., 
und Ch. I. 1./8. 15. K. R.A. werden durch diese allgemeine und erwei- 
terte Verordnung ersetzt. 
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte 
Betriebe und Personen: # 
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und 
alle Betriebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten; 
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissio- 
näre usw.; Z 
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. 
49
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.