170 Nr. 36. 1916.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen
vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.), so ist die
Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebesti gen au
für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem
sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen gelten als selbständige Betriebe; die
in dem genannten Bezirk belegenen Hauptstellen dürfen jedoch die Meldungen der außer-
halb liegenden Zweigstellen für diese miterstatten.
84.
Beschlagnahme.
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände (§ 2) sind beschlagnahmt.
Ihre Verwendung darf nur in folgender Weise erfolgen:
a) Verkauf und Lieferung (Versand) beschlagnahmter Bestände ist ohne Er-
laubnisschein gestattet mit Ausnahme der in Spalte A der Übersichtstafel
angegebenen Fälle; in diesen Fällen ist der Erlaubnisschein vom Verkäufer
bezw. Lieferer zu beantragen.
b) Verarbeitung und Verbrauch beschlagnahmter Stoffe (einerlei, ob sie zur
Herstellung von anderen beschlagnahmten oder nicht beschlagnahmten Stoffen
dienen) ist mit Ausnahme der in der üÜübersichtstafel unter B, C und D
aufgeführten Fälle nur auf Grund von Erlaubnisscheinen gestattet; Form
und Inhalt der Erlaubnisscheine bestimmt die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums. Ist auf Grund eines Erlaubnis-
scheins ein beschlagnahmtes Erzeugnis entstanden, so kann dieses mit Aus-
nahme der unter Spalte B, C und D der Übersichtstafel aufgeführten Fälle
nur auf Grund eines weiteren Erlaubnisscheines verarbeitet oder verbraucht
keren es sei denn, daß der Erlaubnisschein einen weitergehenden Verbrauch
vorsieht.
Der Verarbeiter oder Verbraucher ist verpflichtet, bei unmittelbaren
Aufträgen der deutschen Heeres= oder Marinebehörden für die unter Spalte B
der UÜbersichtstafel genannten Erzeugnisse einen schriftlichen Ausweis des
unmittelbaren Auftrages als Beleg bei seinen Akten gemäß 8 6 aufzube-
wahren. Bei mittelbaren Aufträgen ist er verpflichtet, von dem Besteller
eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, welcher unmittelbare Auf-
trag für die unter Spalte B der Übersichtstafel genannten Erzeugnisse vor-
liegt (Nummer, Datum, Gegenstand des Auftrages, bestellende Behörde).
Auch diese Erklärungen sind als Belege gemäß § 6 aufzubewahren. Die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
kann jederzeit jeden Verkauf, jede Lieferung, jeden Versand (Lagerwechsel)
sowie Verarbeitung bezw. Verbrauch, soweit nach dieser Verordnung ein
Erlaubnisschein nicht erforderlich ist, verbieten.
c) Die nach § 4 a und b erforderlichen Anträge auf Ausfertigung von Er-
laubnisscheinen sind bei der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin
W. 9, Köthener Str. 1—4 bezw. bei deren Vertrauensmännern für Ver-
teilung freigegebener Chemikalien pünktlich und in der Regel auf den von
der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft herausgegebenen Vordrucken einzu-
reichen. Die Erlaubnisscheine werden in der Regel für eine Gültigkeits-
dauer von zwei Monaten ausgestellt. Die Anträge müssen bis zum 8. des