Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr. 36. 1916. 
eriode vorangehenden Monats der Kriegschemikalien Aktien- 
ständigen Vertrauensmännern vorliegen. ind 
Anträgen, die nicht ordnungsmäßig frankiert sind, 
der Erlaubnien l 
esellschaft bezw. den # 
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d) kei icht o#rrbrauchte Teil der freigegebenen Mengen verfällt mit Ablauf 
des letzten Gültigkeitstages, auf den der Erlaubnisschein lautet, erneut der 
Beschlagnahme. § 5 
Meldepflicht. 
Die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte (§ 2) sind spätestens bis zum 10. 
jedes Monats an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini- 
steriums zu melden, soweit sie nicht nach Spalte I' der übersichtstafel von der Melde- 
pflicht befreit sind. Die Meldungen sind jedoch nicht bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, 
sondern bei der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Köthener Str. 1—4, 
einzureichen. Außerdem sind von den Firmen, denen besondere Fragebogen der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zugehen, die gestellten 
Fragen in der angegebenen Frist zu beantworten. 
Die Annahme von Meldungen, die nicht ordnungsmäßig frankiert sind, wird 
verweigert. 
Soweit die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft nicht unaufgefordert Meldescheine 
zustellt, sind sie bei ihr einzufordern. Anfragen, die das Meldewesen betreffen, sind aus- 
schließlich an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu richten. 
Eine Abschrift der Meldung ist von der meldenden Stelle zurückzubehalten, im 
Falle der Meldung durch die Hauptstelle (vgl. § 3) sowohl von der Haupt= wie der 
Zweigstelle. 
Bei Verminderung der Vorräte unter die in Spalte F’ der Übersichtstafel ange- 
gebenen Mengen ist einmalige Anzeige am nächstfolgenden Meldetermin einzureichen. 
Eine weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, als die Bestände nach Spalte F 
der Übersichtstafel von der Meldepflicht befreit sind. Die nicht der Meldepflicht unter- 
liegenden Mengen bleiben gemäß UÜbersichtstafel beschlagnahmt. 
§ 6. 
Lagerbuch und Belege. 
Jeder von dieser Verordnung Betroffene (auch soweit er nach Spalte F der Über- 
sichtstafel von der Meldepflicht befreit ist) hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede 
Anderung der Vorratsmenge und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Verbunden 
mit der Lagerbuchführung ist eine Aktenhaltung einzurichten, in der die nach §8§ 4 und 5 
erforderlichen Belege und Abschriften der Meldungen leicht auffindbar aufzu- 
bewahren sind. 
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden Beauftragte der 
Polizei= und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher und 
Belege des zur Auskunft Verpflichteten prüfen; sie sind befugt, zur Ermittelung richtiger 
Angaben Vorratsräume, in denen Gegenstände zu vermuten sind, über welche die Aus- 
tunft verlangt wird, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten 
einzusehen.
	        
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