Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr.  36.  1916.
eriode  vorangehenden  Monats  der  Kriegschemikalien  Aktienständigen
  Vertrauensmännern  vorliegen.  ind
Anträgen,  die  nicht  ordnungsmäßig  frankiert  sind,

der  Erlaubnien  l
esellschaft  bezw.  den  #
ges  Annahme  von

verweigert.  ·  »  «
d)  kei  icht  o#rrbrauchte  Teil  der  freigegebenen  Mengen  verfällt  mit  Ablauf

des  letzten  Gültigkeitstages,  auf  den  der  Erlaubnisschein  lautet,  erneut  der
Beschlagnahme.  §  5

Meldepflicht.

Die  von  dieser  Verordnung  betroffenen  Vorräte  (§  2)  sind  spätestens  bis  zum  10.
jedes  Monats  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  zu  melden,  soweit  sie  nicht  nach  Spalte  I'  der  übersichtstafel  von  der  Meldepflicht
  befreit  sind.  Die  Meldungen  sind  jedoch  nicht  bei  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
sondern  bei  der  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft,  Berlin  W.  9,  Köthener  Str.  1—4,
einzureichen.  Außerdem  sind  von  den  Firmen,  denen  besondere  Fragebogen  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  von  der  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft  zugehen,  die  gestellten
Fragen  in  der  angegebenen  Frist  zu  beantworten.

Die  Annahme  von  Meldungen,  die  nicht  ordnungsmäßig  frankiert  sind,  wird
verweigert.

Soweit  die  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft  nicht  unaufgefordert  Meldescheine
zustellt,  sind  sie  bei  ihr  einzufordern.  Anfragen,  die  das  Meldewesen  betreffen,  sind  ausschließlich
  an  die  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft  zu  richten.

Eine  Abschrift  der  Meldung  ist  von  der  meldenden  Stelle  zurückzubehalten,  im
Falle  der  Meldung  durch  die  Hauptstelle  (vgl.  §  3)  sowohl  von  der  Haupt=  wie  der
Zweigstelle.

Bei  Verminderung  der  Vorräte  unter  die  in  Spalte  F’  der  Übersichtstafel  angegebenen
  Mengen  ist  einmalige  Anzeige  am  nächstfolgenden  Meldetermin  einzureichen.
Eine  weitere  Meldung  ist  dann  so  lange  nicht  erforderlich,  als  die  Bestände  nach  Spalte  F
der  Übersichtstafel  von  der  Meldepflicht  befreit  sind.  Die  nicht  der  Meldepflicht  unterliegenden
  Mengen  bleiben  gemäß  UÜbersichtstafel  beschlagnahmt.

§  6.
Lagerbuch  und  Belege.

Jeder  von  dieser  Verordnung  Betroffene  (auch  soweit  er  nach  Spalte  F  der  Übersichtstafel
  von  der  Meldepflicht  befreit  ist)  hat  ein  Lagerbuch  einzurichten,  aus  dem  jede
Anderung  der  Vorratsmenge  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Verbunden
mit  der  Lagerbuchführung  ist  eine  Aktenhaltung  einzurichten,  in  der  die  nach  §8§  4  und  5
erforderlichen  Belege  und  Abschriften  der  Meldungen  leicht  auffindbar  aufzubewahren
  sind.

Zur  Feststellung,  ob  die  Angaben  richtig  gemacht  sind,  werden  Beauftragte  der
Polizei=  und  Militärbehörden  die  Vorratsräume  untersuchen  und  die  Bücher  und
Belege  des  zur  Auskunft  Verpflichteten  prüfen;  sie  sind  befugt,  zur  Ermittelung  richtiger
Angaben  Vorratsräume,  in  denen  Gegenstände  zu  vermuten  sind,  über  welche  die  Austunft
  verlangt  wird,  zu  untersuchen  und  die  Bücher  der  zur  Auskunft  Verpflichteten
einzusehen.