186 Nr. 38. 1916.
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können sich
bei der Erhebung der Hilfe besonderer Beauftragter bedienen. Die Mitglieder
der Gemeindevertretungen sind auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des. Gemeindevorstandes
verpflichtet, bei der Erhebung behilflich zu sein, insbesondere
auch, soweit sie sachverständig sind, als Mitglieder der Sachverständigenkommission
(Ziffer IV) zu wirken.
II.
Die Erhebung erfolgt durch eine Ortsliste, in welcher sämtliche Vorräte an
Heu, mit Einschluß des Heues von Klee und sonstigen Futterpflanzen und Stroh
(von Roggen, Weizen, Hafer und Gerste) und Name und Wohnung der Besitzer
bezw. Personen, welche diese Vorräte in Gewahrsam haben, eingetragen werden.
Der erforderliche Bedarf an Ortslisten wird den Gemeindevorständen
(Ortsvorstehern) im Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der
Klosterämter sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche
Statistische Amt rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen
sind an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten.
III.
Die Eintragung der Vorräte an Heu und Stroh in die Ortsliste erfolgt
durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten
bezw. durch deren Beauftragte auf Grund einer Schätzung durch eine
Schätzungskommission (Ziffer IV). «
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) bezw. ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten
haben Sorge dafür zu tragen, daß alle Personen, welche Vorräte an Heu
und Stroh in Gewahrsam haben, und alle Vorräte an Heu und Stroh zur Eintragung
gelangen. Vorräte unter 20 Zentner werden nicht eingetragen.
IV.
Für jede Gemeinde bezw. nicht gemeindlich verfaßte Ortschaft und jeden
Gutsbezirk ist, soweit dies möglich ist, vom Gemeindevorstand bezw. Ortsvorsteher
und der ritterschaftlichen Ortsobrigkeit eine den Verhältnissen entsprechende
Sachverständigenkommission zur Abschätzung aller Vorräte an Heu
und Stroh aus Personen, welche zu dieser Abschätzung befähigt sind, in erster
Linie aus Mitgliedern der Gemeindevertretung zu bilden.
Die Sachverständigenkommission hat sämtliche Vorräte an Heu und Stroh
in Augenschein zu nehmen und dem Gewichte nach abzuschätzen.