Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

186  Nr.  38.  1916.

Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  können  sich
bei  der  Erhebung  der  Hilfe  besonderer  Beauftragter  bedienen.  Die  Mitglieder
der  Gemeindevertretungen  sind  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  oder  des.  Gemeindevorstandes
  verpflichtet,  bei  der  Erhebung  behilflich  zu  sein,  insbesondere
auch,  soweit  sie  sachverständig  sind,  als  Mitglieder  der  Sachverständigenkommission
  (Ziffer  IV)  zu  wirken.

II.

Die  Erhebung  erfolgt  durch  eine  Ortsliste,  in  welcher  sämtliche  Vorräte  an
Heu,  mit  Einschluß  des  Heues  von  Klee  und  sonstigen  Futterpflanzen  und  Stroh
(von  Roggen,  Weizen,  Hafer  und  Gerste)  und  Name  und  Wohnung  der  Besitzer
bezw.  Personen,  welche  diese  Vorräte  in  Gewahrsam  haben,  eingetragen  werden.
Der  erforderliche  Bedarf  an  Ortslisten  wird  den  Gemeindevorständen
(Ortsvorstehern)  im  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der
Klosterämter  sowie  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  durch  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  rechtzeitig  zugestellt  werden.  Etwaige  Nachforderungen
sind  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zu  richten.

III.

Die  Eintragung  der  Vorräte  an  Heu  und  Stroh  in  die  Ortsliste  erfolgt
durch  die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  bezw.  durch  deren  Beauftragte  auf  Grund  einer  Schätzung  durch  eine
Schätzungskommission  (Ziffer  IV).  «

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  bezw.  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  alle  Personen,  welche  Vorräte  an  Heu
und  Stroh  in  Gewahrsam  haben,  und  alle  Vorräte  an  Heu  und  Stroh  zur  Eintragung
  gelangen.  Vorräte  unter  20  Zentner  werden  nicht  eingetragen.

IV.

Für  jede  Gemeinde  bezw.  nicht  gemeindlich  verfaßte  Ortschaft  und  jeden
Gutsbezirk  ist,  soweit  dies  möglich  ist,  vom  Gemeindevorstand  bezw.  Ortsvorsteher
  und  der  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeit  eine  den  Verhältnissen  entsprechende
  Sachverständigenkommission  zur  Abschätzung  aller  Vorräte  an  Heu
und  Stroh  aus  Personen,  welche  zu  dieser  Abschätzung  befähigt  sind,  in  erster
Linie  aus  Mitgliedern  der  Gemeindevertretung  zu  bilden.

Die  Sachverständigenkommission  hat  sämtliche  Vorräte  an  Heu  und  Stroh
in  Augenschein  zu  nehmen  und  dem  Gewichte  nach  abzuschätzen.