Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  38.  1916.  187

V.

Die  Personen,  welche  Vorräte  an  Heu  und  Stroh  in  Gewahrsam  haben,
sind  verpflichtet,  den  Mitgliedern  der  Schätzungskommission  Zutritt  zu  ihren
Grundstücken  und  den  dort  aufbewahrten  Vorräten  von  Heu  und  Stroh  und  eine
Besichtigung  dieser  Vorräte  zu  gestatten,  ferner  alle  an  sie  gerichteten  Fragen
über  diese  Vorräte  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  zu  beantworten.

VI.

Die  Abschätzung  der  Vorräte  und  Aufstellung  der  Ortsliste  erfolgt  in  der
Zeit  vom  12.—15.  März  1916.  Die  Ortsliste  ist  in  zweifacher  Ausfertigung
herzustellen;  die  beiden  Ausfertigungen  sind  spätestens  am  16.  März  einzusenden:


a)  von  den  mit  der  Erhebung  betrauten  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)
  im  Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiete
und  im  Gebiet  der  Klosterämter  an  die  zuständigen  Großherzoglichen
Amter,  Magistrate  und  Klosterämter,

b)  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin.

Die  Großherzoglichen  Amter,  Magistrate  und  Klosterämter  haben  sofort  die
von  ihren  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  eingesandten  Ortslisten  —  in
den  Städten  zusammen  mit  den  Ortslisten  aus  den  Städten  selbst  —  nach  erfolgter
  Prüfung  ihrer  Vollzähligkeit  und  Richtigkeit  in  eine  besondere  Zusammenstellung
  für  ihren  obrigkeitlichen  Bezirk  zu  übertragen  und  sorgfältig  aufzurechnen.
  Diese  Zusammenstellungen  sind  in  zwei  Ausfertigungen
  herzustellen.  Als  Vordrucke  für  diese  Zusammenstellungen  sind
die  Ortslisten  zu  benutzen.

Jeder  Ausfertigung  sind  die  zugehörigen  Ortslisten  anzuschließen.

Die  eine  Ausfertigung  ist  mit  den  zugehörigen  Ortslisten
  von  den  Großherzoglichen  Amtern,  Magistraten  und
Klosterämtern  für  eine  spätere  Benutzung  sorgfältig  aufzubewahren.
  Die  zweite  Ausfertigung  ist  mit  den  zugehörigen  Ortslisten
spätestens.bis  zum  20.  März  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt
in  Schwerin  einzusenden.

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