Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

196  Nr.  39.  1916.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  auf  die  genaueste  Befolgung
derselben  hinzuwirken.

Schwerin,  den  29.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

 

Um  den  Verkehr  der  Bevölkerung  mit  den  in  Betrieben  untergebrachten  Kriegsgefangenen
  in  den  nötigen  Schranken  zu  halten,  bestimme  ich  auf  Grund  der  §§  4  und  9
des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit
Artikel  II  H  der  Verordnung  vom  25.  Juni  1867  (Gesetz-Sammlung  S.  921)  im  Interesse
  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Umfang  des  Korpsbezirks  für  die  Dauer
des  Kriegszustandes  das  Nachstehende:

81.

Nachdem  an  verschiedenen  Orten  des  Korpsbezirks  Kriegsgefangene  untergebracht
sind,  wird  der  Bevölkerung  verboten:

a)  das  Sprechen  oder  jeglicher  Verkehr  mit  den  Kriegsgefangenen,  sofern  er
nicht  durch  die  Arbeitsbeschäftigung  der  Gefangenen  bedingt  und  durch  den
militärischen  Wachtmann  oder  den  Arbeitgeber,  d.  i.  in  den  Gemeinden  der
Gemeindevorsteher,  ausdrücklich  gestattet  wurde,

b)  die  Verschaffung  des  Genusses  von  alkoholischen  Getränken  für  die  Kriegsgefangenen,


c)  die  Abgabe  von  Feuerzeug,  Messern,  scharfen  Werkzeugen  oder  Waffen  an
die  Kriegsgefangenen.  .

«  §2.

Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  gemäß  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Altona,  den  12.  Mai  1915.

Der  stellv.  kommandierende  General.

v.  Rvehl,
General  der  Artillerie.