Nr. 39. 1916. 197
(S) Bekanntmachung vom 1. März 1915, betressend Verbot der Werbung für.
bdie Interessen gleichgeschlechtlich empfindender Menschen.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des stellvertretenden General=
kommandos des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht. «
Schwerin, den 1. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministeriummdes Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIb. Nr. 18 421/1953. Nr. 494. Altona, den 19. Februar 1916.
verbot der werbung für die Interessen gleichgeschlechtlich
empfindender, Menschen.
Es ist verboten, unter den Soldaten für die Interessen gleichgeschlechtlich emp-
findender Menschen zu werben. Insbesondere ist verboten, diesen Zweck verfolgende
Aufsätze, Druckschriften und dergl. den Soldaten zuzusenden.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot ziehen die in § 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. De-
zember 1915 — REBl. S. 813 — vorgesehenen Strafen nach sich. «
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehendes Verbot in geeigneter Weise öffent-
lich bekannt zu machen.
v. Roehl.
(4) Bekanntmachung vom 28. Februar 1916, betreffend Gegenstände aus Kupfer,
Messfing und Reinnickel.
nter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 8. Dezember 1915, be-
treffend Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel, Rbl. N. 198 S. 1057,
wird die nachstehende Verfügung des Königl. stellv. Generalkommandos des
K. Armeekorps zu Altona vom 19. d. Mts., betreffend Metallenteignung, hier-
mit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Ver-
fügung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 28. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisehes Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb. 55