204 Nr. 41. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 8. März 1916, betreffend Anmeldung von Benzin.
achstehende Bekanntmachung des Königlichen stello. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom 1. d. Mts., betreffend Anmeldung von Benzin,
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durch führung zu über-
wachen.
Schwerin, den 8. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Anmeldung von Wenzin.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
wird bestimmt, daß jeder, der Benzin aus dem Auslande über die deutsche Grenze
gebracht hat, die von ihm eingeführte Menge mit Angabe von Herkunft und Siede-
grenzen sogleich der Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin NW., Friedrichstraße 100
mitteilt, ohne Rücksicht darauf, daß die eingeführten Mengen auch von den Grenzzoll"
ämtern angezeigt werden.
Altona, den 1. März 1916.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Roehl.
General der Artillerie.
(3) Bekanntmachung vom 8. März 1916 zu den Ausflhrungsbestimmungen des
Reichskanzlers vom 31. Januar 1916 zu der Bundesratsverordnung über die
Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger vom 28. Januar d. Ja.
(AGBl. S. 67).
Zu den Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers zur Verordnung des
Bundesrats über die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger
vom 28. Januar d. Is. (Rel. S. 67) wird Folgendes bestimmt: