Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  48.  241

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  22.  März  1916.

 

 

Anhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Polizeistunde.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Anmeldung  eingelagerter  Güter.

 

II.  Abteilung.
—  —  ———

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  März  1916,  betreffend  die  Polizeistunde.

uf  Ersuchen  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals  IX.  Armeekorps
  setzt  das  unterzeichnete  Ministerium  hierdurch  die  Polizeistunde  für  die
Gast=  und  Schankwirtschaften  des  Großherzogtums  auf  12  Uhr  nachts  fest.  Soweit
  die  Polizeistunde  durch  Orts=  oder  landespolizeiliche  Bestimmungen  auf
einen  früheren  Zeitpunkt  festgesetzt  worden  ist,  bewendet  es  bei  diesen  Bestimmungen.
  Die  weitere  Beschränkung  der  Polizeistunde  für  einzelne  Wirtschaften
oder  für  bestimmte  Arten  von  Wirtschaften  behält  sich  das  unterzeichnete  Ministerium
  vor.

Für  einzelne  Orte  die  Polizeistunde  allgemein  auszudehnen,  bleibt  der
Entscheidung  des  unterzeichneten  Ministeriums  vorbehalten.  Zur  gelegentlichen
  ausnahmsweisen  Ausdehnung  der  Polizeistunde  —  aber  nicht  über  1  Uhr
nachts  hinaus  —  werden  die  Polizeibehörden  hierdurch  ermächtigt.

Die  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1915  (Rbl.  Nr.  21)  wird  aufgehoben,
  die  Bekanntmachung  vom  6.  November  1915  (Rbl.  Nr.  177)  bleibt  dagegen
  von  Bestand.

Schwerin,  den  16.  März  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.