Nr. 48. 241
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 22. März 1916.
Anhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Polizeistunde. (2) Bekanntmachung,
betreffend Anmeldung eingelagerter Güter.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 16. März 1916, betreffend die Polizeistunde.
uf Ersuchen des stellvertretenden kommandierenden Generals IX. Armeekorps
setzt das unterzeichnete Ministerium hierdurch die Polizeistunde für die
Gast= und Schankwirtschaften des Großherzogtums auf 12 Uhr nachts fest. Soweit
die Polizeistunde durch Orts= oder landespolizeiliche Bestimmungen auf
einen früheren Zeitpunkt festgesetzt worden ist, bewendet es bei diesen Bestimmungen.
Die weitere Beschränkung der Polizeistunde für einzelne Wirtschaften
oder für bestimmte Arten von Wirtschaften behält sich das unterzeichnete Ministerium
vor.
Für einzelne Orte die Polizeistunde allgemein auszudehnen, bleibt der
Entscheidung des unterzeichneten Ministeriums vorbehalten. Zur gelegentlichen
ausnahmsweisen Ausdehnung der Polizeistunde — aber nicht über 1 Uhr
nachts hinaus — werden die Polizeibehörden hierdurch ermächtigt.
Die Bekanntmachung vom 2. Februar 1915 (Rbl. Nr. 21) wird aufgehoben,
die Bekanntmachung vom 6. November 1915 (Rbl. Nr. 177) bleibt dagegen
von Bestand.
Schwerin, den 16. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.