Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 51. 1916. 253 
„Immeldung von Kraftwagen-Serelfung“. 
Wie dem Generalkommando bekannt geworden ist, befinden sich in Händen von 
Privaten noch immer zum Teil recht erhebliche Bestände von Bereifungen, die der In- 
spektion des Kraftfahrwesens in Berlin NW., Friedrichstraße 100, noch nicht ange- 
meldet sind. 
Der Beschlagnahme unterliegen nach den Bestimmungen vom 16. Mai 1915 — 
B. I. 622/4. 15. K.K. A. — ganz gleich, ob bereits vorhanden oder nachträglich hinzu- 
gekommen, oder ob neu oder gebraucht: 
1. sämtliche Vorräte an Vollreifen, Decken und Schläuchen, 
2. sämtliche Reserven an Vollreifen, Decken und Schläuchen, 
3. die Bereifung an Kraftfahrzeugen, welche nicht erneut zugelassen sind. 
Es wird nochmals erneut aufgefordert, vorgenannte Bereifungen sofort anzu- 
melden und bemerkt, daß die Unterlassung der nachträglichen Anmeldung nunmehr 
rücksichtslos bestraft werden wird. 
Altona, den 20. März 1916. 
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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